

A. Vorbemerkung
Kommunales Handeln spielt sich nicht nur in der reinen Kernverwaltung, also im Rathaus, sondern auch durch Auslagerung von Aufgaben in Eigenbetriebe und Beteiligung der Gemeinde an Zweckverbänden, Gesellschaften und anderen Organisationsformen ab. Solche Organisationsformen außerhalb der Kernverwaltung werden gewählt, um spezielle Aufgaben wahrzunehmen und eine gesonderte Betrachtung (Wirtschaftsführung, Gebührenkalkulation, Jahresabschluss usw.) zu ermöglichen.
Mit der Vorlage eines jährlichen Beteiligungsberichtes möchte der Gemeindevorstand der Gemeindevertretung einen jeweils aktualisierten Überblick über die Beteiligungen der Gemeinde geben und damit eine entsprechende Transparenz gewährleisten. Erstmals erfolgte die Vorlage eines Beteiligungsberichtes für das Jahr 2001 im Frühjahr 2002.
Der Bericht gliedert die Beteiligungen auf nach
Unberücksichtigt bleiben in diesem Bericht einfache Mitgliedschaften in Verbänden, Vereinen und Wohlfahrtsorganisationen.
B. Beteiligungssituation im Berichtsjahr 2004
1. Eigenbetriebe
Gem. § 115 Abs. 1 HGO sind Sondervermögen u. a. „wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden.“
Die Gemeinde führt ihre wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG). Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen (z. B. Bauhof), können gem. § 121 Abs. 2 HGO ebenfalls nach den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden. Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung (§ 20 EigBG).
Eigenbetrieb |
Stammkapital * |
Kommunale Wohnungsgesellschaft (KWG) |
1.050.000,00 EUR |
Servicebetrieb Bauhof (SBB) |
260.000,00 EUR |
Summe |
1.310.000,00 EUR |
* Die jeweilige Höhe des Stammkapitals wurde im Zuge der Euro-Umstellung zum 01.01.2002 durch Satzungsänderungen auf die o. g. Beträge gerundet.
Zuletzt erzielten die Eigenbetriebe ausweislich ihrer Bilanzen folgende Ergebnisse beim Jahresabschluss:
Eigenbetrieb |
2003 EUR |
2002 EUR |
2001 EUR |
Kommunale Wohnungsgesellschaft (KWG) |
-418.113,35 |
- 174.316,73 |
357.185,25 |
Servicebetrieb Bauhof (SBB) |
74.996,72 |
216.823,08 |
24.335,54 |
Hinsichtlich einer genaueren Betrachtung wird auf die Wirtschaftspläne und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe verwiesen, die jährlich Gegenstand der Beratungen der gemeindlichen Gremien sind.
2. Zweckverbände
Zweckverbände sind rechtlich selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei der sich mehrere Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) zur Erfüllung einer Aufgabe nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) zusammenschließen.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat der Zweckverband die entsprechenden Statusrechte: Rechts-, Geschäfts- und Parteifähigkeit; die Dienstherrnfähigkeit (also das Recht, Beamte zu ernennen und anzustellen) ist ihm nach § 17 Abs. 2 KGG ausdrücklich zugestanden.
Der Zweckverband hat nach § 6 Abs. 2 KGG das Recht auf Selbstverwaltung. Es beinhaltet die Befugnis, die auf ihn delegierten Aufgaben durch selbstbestellte Organe in eigener Verantwortung zu erledigen und die innere Ordnung des Verbandes (Verfassung, Verwaltung) durch Verbandssatzung selbst zu bestimmen. Gesetzlich vorgeschriebene Organe sind der Verbandsvorstand und die Verbandsversammlung. Daneben kann die Verbandssatzung fakultativ weitere Organe vorsehen.
Zweckverbände |
Aufgaben |
Finanzierungsanteil |
ASM - Abwasser- und Servicebetrieb Mainspitze |
Abwassersammlung und -reinigung |
Stammeinlage 28.511,60 EUR. Ansonsten eigene Beitrags- und Gebührenhoheit des ASM |
Kommunales Gebietsrechenzentrum KIV in Hessen |
Informations- und kommunikationstechnische Hard- und Software bereitstellen usw. |
Leistungsentgelte, Umlage für Verlustausgleich |
Riedwerke Kreis Groß-Gerau |
ÖPNV, Wasserversorgung, Abfallbeseitigung |
Einmalige Investitionsumlage 22.640 EUR; im übrigen Umlagefinanzierung |
3. Wasser- und Bodenverbände
Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber keine Gebietskörperschaften. Wasser- und Bodenverbände haben die Dienstherrnfähigkeit. Ihre Aufgaben sind in § 2 WVG detailliert beschrieben und liegen im Bereich Unterhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern und von Anlagen an und in Gewässern, technischen Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers usw.
Der Wasser- und Bodenverband regelt seine Rechtsverhältnisse durch eine Verbandssatzung. Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. Der Wasser- und Bodenverband finanziert sich aus Verbandsbeiträgen seiner Mitglieder.
Die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg ist neben 18 weiteren Kommunen Mitglied im Wasserverband Schwarzbachgebiet-Ried mit Sitz Groß-Gerau. Der Beitragsanteil beträgt 0,093 %; für 2004 beträgt der Beitrag 1.031,24 EUR.
4. Genossenschaften
Die Genossenschaft i. S. d. Genossenschaftsgesetzes (GenG) ist eine Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl (mindestens 7), welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt, ohne dass diese persönlich für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften (§ 1 GenG). Die Genossenschaft ist eine juristische Person, wodurch den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft haftet. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Organe der Genossenschaft sind der Vorstand (Geschäftsführung und Vertretung), der Aufsichtsrat (Kontrolle des Vorstandes) und die Generalversammlung.
Genossenschaften |
Anzahl Anteile |
Wert der Anteile 31.12.2004 |
Volksbank Mainspitze eG |
12 |
1.200,00 EUR |
Volksbank Mainz eG |
6 |
900,00 EUR |
Baugenossenschaft Mainspitze eG |
288 |
59.040,00 EUR |
Baugenossenschaft Ried eG |
10 |
3.500,00 EUR |
* = Glättung im Zuge der Euro-Umstellung
5. Kapitalgesellschaften
Eine Gesellschaft ist ein vertraglicher Zusammenschluss von mehreren Personen, der eine Organisation zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks schafft (§ 705 BGB). Grundsätzlich lassen sich Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist der Haftungsumfang gegenüber den Gläubigern. Bei Personengesellschaften ist die persönliche Haftung ein Wesensmerkmal, bei Kapitalgesellschaften haftet dagegen nur das Gesellschaftsvermögen der juristischen Person.
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sind juristische Personen des privaten Rechts. Deren Verfassung richtet sich nach dem Aktien- bzw. dem GmbH-Gesetz. Kapitalgesellschaften sind mit einem Mindestkapital (GmbH 25.000 EUR, AG 50.000 EUR) auszustatten.
Die Organe der GmbH sind der/die Geschäftsführer (Geschäftsführung und Vertretung), die Gesellschafterversammlung als beschließendes Organ der GmbH und ggf. ein Aufsichtsrat (als Kontrollorgan der Geschäftsführung). Die Organe der AG sind der Vorstand (Geschäftsführung und Vertretung), die Hauptversammlung als beschließendes Organ der AG sowie ein Aufsichtsrat als Kontrollorgan des Vorstandes. Die Gesellschafter sind an der AG mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Gesellschaften |
Gesellschaftsanteile |
Wert der Anteile 31.12.2004 |
Wohnbau Mainspitze GmbH |
Stammeinlage |
51.129,19 EUR |
Regionalpark Rhein-Main Südwest GmbH |
Stammeinlage |
5.112,92 EUR |
Technologie-, Innovations- und Gründer/-innenzentrum (TIGZ) GmbH |
Stammeinlage |
6.135,50 EUR |
Fraport AG |
1 Aktie (Kurswert bei Ankauf) |
53,78 EUR |
C. Risikoeinschätzung
Eigenbetriebe
Die kommunalen Eigenbetriebe als rechtlich unselbständige Sondervermögen wirtschaften zunächst unabhängig vom kommunalen Haushaltsplan mit eigenen Wirtschaftsplänen. Nach dem Eigenbetriebsgesetz ist die Kommune jedoch verpflichtet, einen entstandenen Verlust spätestens nach 5 Jahren aus dem kommunalen Haushalt auszugleichen, sofern dieser nicht mit Gewinnen verrechnet oder aus Rücklagen ausgeglichen werden kann (§ 11 Abs. 6 EigBG).
Der Eigenbetrieb KWG, der seit 1991 besteht, verfügt über stabile Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung (im Jahr 2002 waren dies 3.677 T€). Eine Verlustübernahme aus dem Gemeindehaushalt war bisher nicht notwendig. Der Verkehrswert des Anlagevermögens der KWG übersteigt die Verbindlichkeiten deutlich und könnte im Zweifelsfalle am Markt auch erzielt werden. Ein Risiko ist beim Eigenbetrieb KWG somit nicht zu sehen.
Auch beim Eigenbetrieb SBB, der seit seiner Gründung zum 01.01.1999 planmäßige Verluste aufwies, konnten die Jahresabschlüsse letztlich positiv gestaltet werden. Das letzte geprüfte Jahr 2003 schließt mit einem Jahresüberschuss von 74.996,72 EUR ab.
Der SBB, der als Hilfsbetrieb der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dient (z. B. bei der Grünpflege, Straßenunterhaltung, Transport- und Reparaturleistungen), steht bei diesen Leistungen für den Auftraggeber Gemeinde im Wettbewerb zu privaten Anbietern. Hier liegt ein gewisses Risiko, denn die Preisgestaltung des SBB muss sich diesem Wettbewerb anpassen und darin bestehen. Sofern Leistungen an private Dritte vergeben werden, weil deren Konditionen für die Gemeinde wirtschaftlicher sind, stellt sich naturgemäß die Frage nach der Auslastung der Kapazitäten und der Kosten des Eigenbetriebs SBB.
Bisher gelang es dem Eigenbetrieb SBB, ggf. durch eine flexible Personalplanung (z. B: Nichtbesetzung freiwerdender Stellen) hierauf zu reagieren.
Zweckverbände
Der Zweckverband ASM - Abwasser- und Servicebetrieb Mainspitze als juristische Körperschaft des öffentlichen Rechts wurde von den beiden Kommunen Ginsheim-Gustavsburg und Bischofsheim gegründet. Seit der Umstrukturierung 1997 im Zuge des Konzeptes „Abwasser 2000“ führt der ASM seine Haushaltswirtschaft nach den Regeln des Eigenbetriebsrechts und wendet die kaufmännische doppelte Buchführung an. Mit der Umstrukturierung und der Übernahme der gemeindlichen Aufgaben der Abwasserbeseitigung erhielt der ASM auch die Beitrags- und Gebührenhoheit.
Der ASM arbeitet kostendeckend; Nachschüsse der Verbandsgemeinden (z. B. durch zusätzliche Umlagen) sind bisher nicht erforderlich. Durch die Beitrags- und Gebührenhoheit ist ein finanzielles Risiko beim ASM nicht erkennbar.
Für die Mitgliedschaft im Zweckverband KGRZ KIV in Hessen zahlt die Gemeinde Leistungsentgelte gemäß Entgeltverzeichnis für die von der KIV in Anspruch genommenen Leistungen. Zusätzlich muss die Gemeinde über mehrere Jahre einen nicht unerheblichen Betrag als Umlage zum Verlustausgleich entrichten, der u. a. aus Pensionsverpflichtungen herrührt. Die KIV in Hessen steht als EDV-Anbieter im Wettbewerb mit privaten Anbietern. Der Konkurrenzkampf und die Streichung der Landeszuwendungen hat bereits in den letzten Jahren zu erheblichen strukturellen Veränderungen (Zusammenschluss der KGRZen Frankfurt, Darmstadt und Gießen zur KIV in Hessen, Gründung der Tochtergesellschaft „ekom21 GmbH“ gemeinsam mit dem KGRZ Kassel), zu Personaleinsparungen und dem Versuch, Kosten zu reduzieren, geführt. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Nach § 2 Abs. 10 der Kooperationsvereinbarung der KIV in Hessen mit dem KGRZ Kassel zur Gründung der „ekom 21 GmbH“ verbürgen sich die KGRZ für Kredite des Gemeinschaftsunternehmens. Der Stand des der „ekom21 GmbH“ gewährten Darlehens betrug zum 31.12.2004 nach wie vor 6,5 Mio. EUR. Die Verbandsmitglieder tragen somit das Darlehensrisiko mit. Eine darüber hinaus gehende Nachschusspflicht der Gesellschafter ist im Gesellschaftsvertrag der „ekom 21 GmbH“ nicht vorgesehen. Die Kündigung der Mitgliedschaft im Zweckverband KIV in Hessen bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung und ist nicht nur deshalb, sondern auch aus finanziellen Erwägungen der verbleibenden Mitglieder, nur schwer vorstellbar. Der Jahresgewinn des KGRZ KIV in Hessen für das Jahr 2003 betrug 1.274.549,92 EUR.
Im Zweckverband Riedwerke Kreis Groß-Gerau haben sichdie Mitglieder Landkreis Groß-Gerau und alle 14 Städte und Gemeinden des Kreises zusammengeschlossen. Aufgaben sind die Wasserversorgung, der ÖPNV und die Abfallbeseitigung.
Die Abfallbeseitigung ist eine hoheitliche Aufgabe, für die gem. Satzung des Zweckverbandes entsprechende kostendeckende öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben werden. Die Bereiche Wasserversorgung und ÖPNV, der inzwischen von der Tochtergesellschaft „Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH“ (LNVG) organisiert wird, bilden im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung einen steuerlichen Querverbund, in dem die Gewinne aus der Wasserversorgung mit den Verlusten des ÖPNV verrechnet werden. Die danach verbleibenden Verluste des ÖPNV werden im Wege der Umlagefinanzierung von den Verbandsmitgliedern refinanziert. Für das Jahr 2004 waren von der Gemeinde hierfür 142.440 EUR zu zahlen. Ein Risiko besteht somit in der permanenten Verlustsituation des ÖPNV, aber auch in der Anforderung kostendeckender Gebühren im Bereich Abfallbeseitigung. Hier muss die Gemeinde als Verbandsmitglied ihr Augenmerk auf möglichst wirtschaftliche Organisation und Arbeitsprozesse richten, um unnötige Kosten und damit erhöhte Gebühren zu vermeiden.
Wasser- und Bodenverbände
Die Mitgliedschaft im Wasserverband Schwarzbachgebiet-Ried birgt kein wesentliches Risiko. Die Beitragsanteile werden im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung angepasst; bei steigenden Ausgaben des Verbandes für die Unterhaltung von Gewässern einschließlich ihrer Ufer und Dämme und für die Unterhaltung und den Betrieb der Schöpfwerke, den Kapitaldienst sowie die Verwaltungskosten steigen die Beitragsanteile. Im Rahmen der Mitgliedschaft hat die Gemeinde darauf zu achten, dass die von ihr zu zahlenden Beiträge im Rahmen bleiben.
Genossenschaften
Wie oben bereits ausgeführt, haftet die Genossenschaft gegenüber ihren Gläubigern nur mit dem Vermögen der Genossenschaft; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Allerdings sehen die Satzungen eine (beschränkte) Nachschusspflicht der Mitglieder vor.
Bei der Volksbank Mainspitze eG ist die Nachschusspflicht gem. § 40 der Satzung auf einen Betrag von 250 EUR begrenzt.
Bei der Volksbank Mainz eG besteht aufgrund der Satzung eine Nachschusspflicht begrenzt auf die Höhe eines Anteils (50 EUR).
Bei der Baugenossenschaft Mainspitze eG ist die Nachschusspflicht gem. Satzung auf die Haftungssumme von 255,56 EUR begrenzt.
Bei der Baugenossenschaft Ried eG ist die Nachschusspflicht gem. Satzung auf 350 EUR festgesetzt.
Die jeweiligen Satzungen sehen vor, dass die Geschäftsguthaben der Mitglieder, sofern andere Mittel (z. B. Rücklagen) nicht vorhanden sind, zur Verlustabdeckung herangezogen werden können. Solches war bisher nicht der Fall und ist aufgrund der wirtschaftlichen Situation der o. g. Genossenschaften auch nicht zu erwarten, so dass der Gemeinde ein Risiko hieraus derzeit nicht erwächst.
Weitergehende Risiken durch die Beteiligung an den genannten Kreditgenossenschaften liegen nicht vor, da die Einlagen durch eine Sicherungseinrichtung beim Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken in voller Höhe abgesichert sind. Eine solche Sicherungseinrichtung existiert für die Baugenossenschaften nicht.
Gesellschaften
Wie bereits oben ausgeführt, haften Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) gegenüber ihren Gläubigern grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftskapital, es sei denn, im jeweiligen Gesellschaftsvertrag wären im Wege der Vertragsfreiheit (inhaltliche Gestaltungsfreiheit) weitergehende Regelungen vereinbart. Bei den Kapitalgesellschaften, an denen die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg beteiligt ist, sind solche weiterreichenden Nachschuss- oder Haftungspflichten bzw. -möglichkeiten nur in folgenden Fällen vereinbart:
TIGZ GmbH:
Gem. § 18 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages können die Gesellschafter die Einforderung von Nachschüssen beschließen, wenn sämtliche Stammeinlagen voll eingezahlt sind. Der Beschluss erfordert Einstimmigkeit der Vertreter von 100 % des Stammkapitals, mit Ausnahme der Gesellschafter, die gem. Abs. 3 von einer Nachschussverpflichtung befreit sind (dies betrifft Gesellschafter, deren Anteil am Stammkapital 24 % nicht übersteigt; Ginsheim-Gustavsburg hält 6 %). Der Beschluss zur Befreiung von der Nachschusspflicht bedarf einer 2/3-Mehrheit.
Die Nachschusspflicht ist gem. § 18 Abs. 2 auf fünf Jahre beschränkt und mit Höchstbeträgen versehen. Im Falle der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg ist die Nachschusspflicht auf einen Betrag von 96.000 DM (49.084,02 EUR) innerhalb von 5 Jahren begrenzt. Mit der Zahlung eines Nachschusses in Höhe von 14.005,53 EUR im Jahr 2002 ist der Höchstbetrag von der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg binnen der maßgeblichen fünf Jahre (1998 – 2002) erbracht worden.
Gem. Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04.12.2002 hat die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg für die Jahre 2003 – 2007 eine Nachschussverpflichtung von nochmals maximal 49.084 EUR übernommen. für das Jahr 2004 wurden bereits 10.000 EUR von der TIGZ GmbH als Nachschuss angefordert.
Wohnbau Mainspitze GmbH:
Gem. § 22 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschafterversammlung über die Deckung eines ausgewiesenen Bilanzverlustes zu entscheiden. Dies beinhaltet die theoretische Möglichkeit, dass die Gesellschafterversammlung von den Gesellschaftern entsprechende Nachschüsse verlangt, sofern kein Vortrag auf neue Rechnung oder Ausgleich aus Rücklagen erfolgt. Solche Nachschüsse wurden bisher nicht fällig; umgekehrt hat die Beteiligung der Gemeinde an der Wohnbau Mainspitze GmbH wiederholt zur Ausschüttung nicht unerheblicher Dividenden geführt. Insoweit wird auf die Jahresabschlüsse und die entsprechenden Lageberichte der Gesellschaft verwiesen. Beim zuletzt geprüften Jahresabschluss 2003 betrug der Jahresverlust 76.856,22 EUR.
Das Risiko der Gemeinde bei den übrigen Gesellschaften beschränkt sich somit auf das eingebrachte Gesellschaftskapital.
D. Ausblick
Der Beteiligungsbericht wird jährlich in aktualisierter Form den gemeindlichen Gremien im Rahmen der Jahresrechnung als Informationsquelle zur Verfügung gestellt.
Durch den Wechsel des Rechnungsstil zur Doppik wird über die Beteiligungen ab dem Berichtsjahr 2005 in veränderter Form im Anhang zur kommunalen Bilanz berichtet.
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