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Verwaltung
Fachbereiche der Verwaltung
Verwaltungsleitung und Gremien
Ortsgericht für die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
Ortsgerichtsvorsteher: Richard von Neumann
Öffnungszeiten:
Montags, mittwochs, donnerstags 08.00 - 12.00 Uhr und donnerstags 14.00 - 18.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung.
Aufgaben der Hessischen Ortsgerichte
Jede Gemeinde in Hessen verfügt über ein Ortsgericht. Die Ortsgerichte haben den Status von Hilfsbehörden der Justiz. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes ist das jeweilige Amtsgericht.
Für das Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und fünf Ortsgerichtsschöffen bestellt. Die Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde -durch Wahl in der Gemeindevertretung- vom Amtsgericht auf die Dauer von zehn Jahren ernannt.
Aufgabengebiete:
In Privatrechtsangelegenheiten:
- Beglaubigung von Unterschriften
- Beglaubigung von Abschriften öffentlicher und privater Urkunden. Bitte beachten Sie: Eine Beglaubigung von Abschriften aus dem Personenstandsbuch (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) ist nicht möglich. Dies kann nur vom Standesamt, das den Personenstandsfall beurkundet hat, erfolgen.
- Unterschriftsbeglaubigung der Erteilung von Vollmachten (Einzel-, Spezial- oder Generalvollmachten)
In Handelsregisterangelegenheiten:
- Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen an das Handelsregister
In Erbangelegenheiten:
- Beglaubigung der Unterschriften bei Anträgen an das Nachlassgericht bei Erbausschlagungen
In Grundbuchangelegenheiten
- Beglaubigung der notwendigen Unterschriften bei
- Eintragung oder Löschung von Lasten oder Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches
- Eintragung oder Löschung von Grundschulden oder Hypotheken in Abteilung II des Grundbuch
In Vereinsangelegenheiten:
- Beglaubigung von Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB bei Mitteilungen an das Vereinsregister
Die Unterschriften und Abschriften können nur beglaubigt werden, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichts ihren Wohnsitz, ihren ständigen Arbeitsplatz haben oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht. Die Unterschriften sind von jeder Person persönlich vor dem Ortsgericht zu leisten. Hierfür ist der Personalausweis oder ein Reisepass mitzubringen.
Bei Sterbefällen:
- Anschreiben an die Angehörigen und Erteilung der Sterbefallanzeige an das Amtsgericht
- Nachlasssicherung von Amts wegen (z.B. wenn keine Erben vorhanden sind)
Das Ortsgericht erhebt eine Gebühr gemäß Kostenordnung für die Ortsgerichte, die vom Geschäftswert des Rechtsgeschäftes unabhängig ist. Für die Beglaubigung von Unterschriften wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro pro Unterschrift erhoben.
Schätzung von Grundstücken und Eigentumswohnungen:
- Das Ortsgericht ist nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz befugt, Wertschätzung von Immobilien durchzuführen. Diese müssen innerhalb der Gemarkung liegen. Hierzu zählen unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Eigentumswohnungen.
- Beantragen kann die Schätzung jeder Eigentümer/Miteigentümer einer Immobilie. Der Antrag ist persönlich beim Ortsgericht zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- aktueller beglaubigter Grundbuchauszug des Amtsgerichts Groß-Gerau (nicht älter als drei Monate)
- Wert der Brandversicherung
- Einheitswert des Finanzamts
- Pläne der Immobilie
- Das Ortsgericht setzt anschließend einen Termin zur Schätzung des Objektes fest
Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Kostenordnung für die Ortsgerichte erhoben, die abhängig vom Gesamtwert ist. Diese Gebühr ist bei der Aushändigung der Schätzungsurkunde in bar zu entrichten.
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