Schriftzug der Gemeinde

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Verwaltung

Fachbereiche der Verwaltung

Verwaltungsleitung und Gremien

Ortsgericht für die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg

Ortsgerichtsvorsteher: Richard von Neumann

Öffnungszeiten:
Montags, mittwochs, donnerstags 08.00 - 12.00 Uhr und donnerstags 14.00 - 18.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung.

Aufgaben der Hessischen Ortsgerichte

Jede Gemeinde in Hessen verfügt über ein Ortsgericht. Die Ortsgerichte haben den Status von Hilfsbehörden der Justiz. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes ist das jeweilige Amtsgericht.

Für das Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und fünf Ortsgerichtsschöffen bestellt. Die Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde -durch Wahl in der Gemeindevertretung- vom Amtsgericht auf die Dauer von zehn Jahren ernannt.

Aufgabengebiete:
In Privatrechtsangelegenheiten:

In Handelsregisterangelegenheiten:

In Erbangelegenheiten:

In Grundbuchangelegenheiten

  1. Beglaubigung der notwendigen Unterschriften bei
    1. Eintragung oder Löschung von Lasten oder Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches
    2. Eintragung oder Löschung von Grundschulden oder Hypotheken in Abteilung II des Grundbuch

In Vereinsangelegenheiten:

Die Unterschriften und Abschriften können nur beglaubigt werden, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichts ihren Wohnsitz, ihren ständigen Arbeitsplatz haben oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht. Die Unterschriften sind von jeder Person persönlich vor dem Ortsgericht zu leisten. Hierfür ist der Personalausweis oder ein Reisepass mitzubringen.

Bei Sterbefällen:

Das Ortsgericht erhebt eine Gebühr gemäß Kostenordnung für die Ortsgerichte, die vom Geschäftswert des Rechtsgeschäftes unabhängig ist. Für die Beglaubigung von Unterschriften wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro pro Unterschrift erhoben.

Schätzung von Grundstücken und Eigentumswohnungen:

Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Kostenordnung für die Ortsgerichte erhoben, die abhängig vom Gesamtwert ist. Diese Gebühr ist bei der Aushändigung der Schätzungsurkunde in bar zu entrichten.

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