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Bürgerservice

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Fischereischeine:

Wer den Fischfang ausübt, muss nach hessischem Fischereirecht einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen, den Mitarbeitern der Fischereibehörden und den Fischereipächtern vorzeigen. Ein Fischereischein kann erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. Der Fischereischein wird für ein Kalenderjahr, fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre oder für zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt.
Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, den Fischfang mit einem Jugendfischereischein ausüben. Jugendliche sind für die Erteilung eines Jugendfischereischeines von der Fischerprüfung befreit.

Kosten:

Für die verschiedenen Fischereischeinarten werden folgende Gebühren fällig:
Jugendfischereischein 07,50 €
5-Jahres-Jugendfischereischein 23,00 €
Jahresfischereischein 12,50 €
5-Jahresfischereischein 36,00 €
10-Jahresfischereischein 68,00 €
Sonderfischereischein 12,50 €
Ersatzfischereischein 06,50 €
Gebühr für die Fischereiprüfung 30,00 €

Notwendige Unterlagen:

Fischereischeine welche vor dem 01.02.2003 ausgestellt wurden, können aufgrund damaliger Änderungen des Fischereirechts nicht verlängert werden.

Informationen über das Ablegen der Fischereiprüfung und die dazu benötigten Unterlagen erhalten Sie hier:
http://www.kreis-gross-gerau.de/kreisverwaltung/bereiche/untere_wasserbehoerde/Fischerpr_fung.shtml

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