

Nach dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) sind die Gemeinden in Hessen zuständige Stelle für die Erhebung der sog. Fehlbelegungsabgabe. Mit öffentlichen Mitteln geförderte Mietwohnungen sind mit ihrer Grundmiete in der Regel wesentlich günstiger als vergleichbare frei finanzierte Wohnungen. Dieser finanzielle Vorteil soll nach dem Sinn der öffentlichen Wohnungsbauförderung dem Mieter auf Dauer nur dann zugute kommen, wenn es hinsichtlich des Einkommens der Bewohner einer Wohnung auch gerechtfertigt ist. Liegt das Einkommen über bestimmten Einkommensgrenzen, wird der Mietpreisvorteil durch die Fehlbelegungsabgabe abgeschöpft.
Die Fehlbelegungsabgabe wird in einem dreijährigen Rhythmus festgesetzt. Der derzeitige Erhebungszeitraum läuft seit 01.07.2005. In Ginsheim-Gustavsburg gibt es derzeit 912 Wohnungen, die dem Wirkungsbereich des HessAFWoG unterliegen.
Die Höhe der Fehlbelegungsabgabe wird von mehreren Faktoren bestimmt:
Ansprechpartnerin:
Birgit Kohn
Rathaus Ginsheim
Zimmer Nr.: 110
Telefon:06144 /20144
Fax:06144-20412
E-Mail: kohn@gigu.de
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