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Einkommensgrenze und Abgabehöhe

Erläuterung: Aus den Faktoren „Einkommensgrenze“ und „anrechenbares Gesamteinkommen“ ist im Falle der Überschreitung des Einkommensgrenze ein Prozentsatz der Übersteigung zu berechnen. Dieser Prozentsatz dient als Maß für die Höhe der Fehlbelegungsabgabe.

Berechnungsbeispiel für einen 3-Personen-Haushalt:

Einkommensgrenze für 3 Personen (1Kind)

22.600 €

Anzurechnendes Jahreseinkommen

38.600 €

Überschreitung der Einkommensgrenze

16.000 €

Überschreitung als Prozentsatz

70,8%

Ergibt eine Abgabepflicht pro qm von

1,53 €/qm

Gesetzliche Grundlage:

§ 9 WoFG

Einkommensgrenzen

(2) Die Einkommensgrenze beträgt:
für einen Einpersonenhaushalt 12.000 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100 Euro.
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.

§ 3 (HessAFWoG)

Höhe der Ausgleichszahlung

(1) Ausgleichszahlungen sind nur zu leisten, wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze um mehr als 40 vom Hundert übersteigt.

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt je Quadratmeter Wohnfläche monatlich

1. 1,02 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 40 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 60 vom Hundert überschritten wird;

2. 1,53 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 60 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 80 vom Hundert überschritten wird;

3. 2,30 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 80 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 100 vom Hundert überschritten wird;

4. 3,06 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 100 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 120 vom Hundert überschritten wird;

5. 3,83 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 120 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 150 vom Hundert überschritten wird;

6. 4,59 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 150 vom Hundert überschritten wird.

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