Schriftzug der Gemeinde

Haupttext

Bürgerservice

Satzung über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

 

Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I Seite 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. I 2000 Seite 2) - sowie der §§ 50, 87 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 20.12.1993 (GVBl. I Seite 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I Seite 562, 567) - hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg in der Sitzung am 07.03.2002 die nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1 Stellplatz- und Abstellplatzpflicht

(1) Bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge (und Abstellplätze für Fahrräder) in ausreichender Zahl und Größe sowie an einem geeigneten Standort hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze). Ausnahmen sind im § 5 dieser Satzung geregelt.

(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung i.S. des Abs. 1 gleich.

(3) Sonstige Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen (und Abstellplätze) in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, dass sie die in Folge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können. Hiervon unberührt bleiben Änderungen von Gebäuden gemäß § 83 (2) HBO, die am 01.06.1994 rechtmäßig bestand.

§ 2 Größe der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze

(1) Für die Stellplätze sind mindestens folgende Grundflächen vorzusehen:
Ein Stellplatz für Personenkraftwagen 2,30 x 5,00 m
Ein Stellplatz für PKW von Behinderten 3,50 x 5,00 m
Ein Stellplatz für Lastkraftwagen 4,00 x 10,00 m
Ein Stellplatz für Fahrräder 0,70 x 2,00 m
Für andere Kraftfahrzeuge sind die Grundflächen im Einzelfall festzulegen.

(2) Einschließlich der Flächen für Zufahrten werden folgende Platzgrößen je bestimmt, soweit nicht im Einzelfall geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist:
1. Für Fahrräder je 3 m²
2. Für einen Personenkraftwagen oder einen
Lastwagen bis zu 2,5 t Gesamtgewicht oder
einen Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen
oder einen Anhänger je 25 m²
3. Für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t
bis zu 10 t Gesamtgewicht oder einen Omnibus
mit mehr als 10 Sitzplätzen je 50 m²
4. Für einen Lastkraftwagen von mehr als 10 t
Gesamtgewicht je 100 m²
5. Für einen Lastzug mit einem Zugfahrzeug
von mehr als 10 t Gesamtgewicht oder ein
Sattelkraftfahrzeug oder ein Gelenkomnibus je 150 m²

(3) Zufahrten von öffentlichen Straßen zu Stellplätzen und Garagen dürfen nicht breiter als 6,00 m sein. Zufahrten von Abstellplätzen für Fahrräder müssen eine Mindestbreite von 1,5 m aufweisen.

§ 3 Zahl der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder

(1) Die Zahl der zu schaffenden Stellplätze für Personenkraftwagen (PKW) und Abstellflächen für Fahrräder bestimmt sich nach der, dieser Satzung beigefügten Anlage. Abweichungen von diesen Richtwerten können bei im Einzelfall festgestellten Mehr- oder Minderbedarf an Stellplätzen nur mit Zustimmung der Gemeinde zugelassen oder gefordert werden. Die Regelungen des § 5 sind dabei zu berücksichtigen.

(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage zu dieser Ortsatzung nicht erfasst ist, richtet sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach dem tatsächlichen Bedarf. Die Richtwerte der Anlage zu dieser Ortsatzung für vergleichbare Nutzungen sind dabei heranzuziehen. Das gleich gilt auch für die Zahl der notwendigen LKW-Stellplätze

(3) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.

(4) Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen.

(5) Bei gemeinsamer Anlage von Stellplätzen für verschiedene bauliche und sonstige Anlagen der Aufstellung aus §1, Abs. 1, deren jeweilige Betriebszeiten für die Nutzung der Stellplätze sich wechselseitig ablösen und zeitlich nicht überschneiden, wird die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem höchsten gleichzeitigen Bedarf gemessen. Bei der Errichtung oder Änderung von einer Anlage mit verschiedenartigen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf für den jeweiligen Nutzungsabschnitt gesondert zu ermitteln. Die Zahl der erforderlichen Stellplätze (und Abstellplätze) bemisst sich ebenfalls nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.

(6) Für bauliche und sonstige Anlagen der laufenden Nummern 2, 3, 4, 9 und 10 laut Aufstellung in der Anlage ist, neben den Stellplätzen für Personenkraftwagen, eine ausreichende Anzahl, entsprechend den betrieblichen Erfordernissen, von Stellplätzen für Omnibusse nachzuweisen

(7) Für bauliche und sonstige Anlagen der laufenden Nummern 4.1, 5.2, 6.3,6.4 und 9.8 laut Aufstellung in der Anlage; ist, neben den Stellplätzen für Personenkraftwagen, eine ausreichende Anzahl, entsprechend den betrieblichen Erfordernissen, von Stellplätzen für Omnibusse nachzuweisen.

§ 4 Beschaffenheit, Lage und Gestaltung der Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder

(1) Anordnung, Abstand und Höhenlage:
1. Stellplätze (und Abstellplätze für Fahrräder) sind auf dem Baugrundstück
nachzuweisen, herzustellen und zu unterhalten. Stellplätze und Garagen dürfen auch in Entfernung (höchstens 300 m Fußweg) vom Baugrundstück, Abstellplätze nur in unmittelbarer Nähe (höchstens 30 m Fußweg) auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, hergestellt werden.
Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen zulässig, soweit sie städtebaulich vertretbar sind.
2. Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen ausschließlich Besuchern überlassen werden.
3. Ein Mindestabstand der Garagen vom öffentlichen Verkehrsraum von5,00 m in Fahrtrichtung ist einzuhalten. Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, bei nicht ausreichenden Grundstücksflächen bestehender baulichen Anlagen und, sofern es die Verkehrsverhältnisse zulassen.
4. Von öffentlichen Verkehrsflächen müssen Stellplätze ohne das Überfahren anderer Stellplätze erreichbar sein. Ausnahmen sind lediglich zulässig, wenn für jede Wohneinheit mindestens ein separat anfahrbarer Stellplatz vorhanden ist.
5. Soweit im Sinn der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr notwendig, kann verlangt werden, die Verkehrsfläche auf dem Grundstück für die Wendemöglichkeit von PKW's einzurichten und die Stellplätze entsprechend anzuordnen.
6. Bei der Anlage von Garagen- und Stellplatzzufahrten ist auf Baumbestand und Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum Rücksicht zu nehmen. Kosten für notwendige Veränderungen gehen zu Lasten der Verursacher.
7. Stellplätze und Abstellplätze müssen für die Berechtigten stets zugänglich sein.
8. Fahrradabstellanlagen müssen sicheres Anschließen der Fahrräder mit dem Rahmen und kippsicheres Abstellen ermöglichen. Fahrradabstellanlagen müssen witterungsgeschützt hergestellt werden. Eine Unterschreitung des Ausgestaltungsstandards kann zugelassen werden, wenn der/die Antragsteller/in die Benutzbarkeit der Anlage für die vorgesehene Nutzung des Vorhabens nachweist.

(2) Beschaffenheit:
Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder sind mit geeignetem luft- und wasserdurchlässigem Belag (z.B. wassergebundene Decke, Rasengittersteine, Fugenpflaster, Sickersteine o.ä.) zu befestigen, soweit nicht zum Schutz des Grundwassers andere Ausführungsarten erforderlich sind.

(3) Bepflanzung:
1. Stellplätze sind durch geeignete Bäume, Hecken oder Sträucherabzuschirmen. Für je vier Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mind. 10 cm gemessen in 1 m Höhe) mit einer unbefestigten Baumscheibe von mindestens 5 m² zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z.B. Abdeckgitter, vorzusehen. Sollten Ersatz- oder Nachpflanzungen notwendig werden sind diese mit heimischen Bäumen auszuführen. Stellplätze mit zusammen mehr als 1000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen einzelnen Stellplatzflächen sind zu bepflanzen.
2. Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als Einstellplatzfläche genehmigt ist, als Grünfläche intensiv zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Flachdächer ebenerdiger Garagenanlagen über 100 m² Nutzfläche sind extensiv zu begrünen.
3. Carports und Außenwände von Garagen sollen mit standortgerechten Schling- und Kletterpflanzen begrünt werden.

(4) Abstände:
Bei mehr als vier Stellplätzen als Sammelplatz ist zu Nachbargrundstücken und zu öffentlichen Flächen ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten; diese Abstandsflächen sind zu bepflanzen.

§ 5 Ablösung von der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen

(1) Die Ablösung der Herstellungsverpflichtung von Stellplätzen für Personenkraftwagen kann zugelassen werden, wenn die Herstellung oder der Nachweis der Stellplätze auf dem Grundstück oder in zumutbarer Entfernung davon, nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten, möglich ist. Als zumutbar gilt eine Entfernung von bis zu 300 m.

(2) Für Stellplätze für Personenkraftwagen wird ein Ablösebetrag von 8.000 € festgelegt.

(3) Das Einvernehmen, das die Gemeinde bei Bauvorhaben gegenüber der
Bauaufsichtsbehörde erteilt, ist davon abhängig zu machen, dass die Zahlung des Ablösebetrages oder die Vorlage einer entsprechenden Sicherheit vorher erfolgt. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit dem/der Antragsteller/in eine sofortige Zahlung wirtschaftlich nicht zumutbar und die nachträgliche Zahlung innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes von höchstens einem Jahr sichergestellt ist.

(4) Der Ablösebetrag ist für investive Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr, investive Maßnahmen des Fahrradverkehrs, die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen oder die Unterhaltung bestehender Parkeinrichtungen zu verwenden.

§ 6 Nichtanwendbarkeit der Satzung

Im Gebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Ginsheim-Nord" gelten für die Anzahl der erforderlichen Stellplätze bei der Errichtung von Wohnungen, die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen. Ansonsten gilt die Stellplatzsatzung.

§ 7 Zweckentfremdung / Vermietung

Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder dürfen nicht zweckentfremdet werden. Sie dürfen Dritte zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern überlassen werden, solange sie zum Abstellen der vorhandenen Kraftfahrzeuge und Fahrräder der Personen, die die Anlage ständig benutzen und sie besuchen, nicht benötigt werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1).Ordnungswidrig handelt, wer diese Satzung über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg zuwider handelt (HBO § 82 (1) Ziffer 19). Verwaltungsbehörde ist in diesen Fällen der Gemeindevorstand der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg (HBO § 82 (5)).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig abweichend von der erforderlichen Baugenehmigung, oder ohne die erforderliche Ausnahme oder Befreiung die notwendigen Stellplätze gemäß dieser Satzung nicht oder nur teilweise errichtet oder abweichend von den Planunterlagen ausführt (HBO § 82 (12)). Verwaltungsbehörde ist in diesen Fällen die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Groß-Gerau.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.225,84 Euro geahndet werden (HBO § 82 (3)). Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu 255.645,94 Euro geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung im Lokal-Anzeiger in Kraft.

Ginsheim-Gustavsburg, den 28.3.2002
Der Gemeindevorstand

(von Neumann)
Bürgermeister

Veröffentlicht am 28.03.2002 im Lokalanzeiger
Die Satzung tritt am 29.03.2002 in Kraft

Anlage zur Stellplatzsatzung

zum Seitenanfang |

Zusatzinformation

« Bürgerservice

Informationen: