

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I, S. 119) in Verbindung mit dem Hessischen Straßengesetz vom 08.06.2003 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I, S. 851, 854) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg in der Sitzung am 30.09.2010 folgende Sondernutzungssatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den öffentlichen Gemeindestraßen, -wegen und –plätzen innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, sowie an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
(2) Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß § 20 Hessisches Straßengesetz unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Satzungen, sondern werden durch einen Gestattungsvertrag geregelt.
§ 2 Sondernutzungen
Sondernutzung ist jede Straßenbenutzung über den Gemeingebrauch hinaus, sofern diese dadurch beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann.
§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeindegebrauch hinaus (Sondernutzung) der vorherigen Erlaubnis des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg. Die Erlaubniserteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung.
(2) Die Erteilung der Erlaubnis entbindet die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber nicht von der Verpflichtung, erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen, insbesondere straßenverkehrsrechtlichen und bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften einzuholen.
(3) Die Übertragung der Erlaubnis auf eine Dritte oder einen Dritten ist unzulässig.
§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
Keiner Erlaubnis nach § 3 bedürfen bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Fensterbänke, Gesimse, Eingangsstufen, Gebäudesockel, Balkone, Erker, Markisen und Kellerlichtschächte.
§ 5 Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit und stets in widerruflicher Weise erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. Sie wird widerrufen, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder aus Gründen des Straßenbaus erforderlich ist.
(2) Wird eine Erlaubnis widerrufen, hat die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer gegen die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.
§ 6 Verfahren und Antragsstellung
(1) Erlaubnisanträge sind mit Angabe über Ort, Art und Dauer der Sondernutzung mündlich oder auf Verlangen schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg zu stellen.
(2) Der Gemeindevorstand kann vor Erteilung der Erlaubnis die Vorlage von Erläuterungen in Form von Zeichnungen, textlichen Beschreibungen oder in sonstiger Weise verlangen.
(3) Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten Umstände, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller sie unverzüglich mündlich oder schriftlich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg mitzuteilen.
§ 7 Beseitigung und Unterhaltung von Sondernutzungseinrichtungen
(1) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
(2) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung oder nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat die oder der Berechtigte unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der in Anspruch genommenen Fläche auf ihre oder seine Kosten wieder herzustellen.
(3) Sondernutzungseinrichtungen sind von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Besitzerin oder dem Besitzer der Einrichtungen unverzüglich zu beseitigen oder entsprechend herzurichten, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes Gefahr für die öffentliche Sicherheit und / oder Ordnung entsteht.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten entsprechend, wenn jemand die Straße zu einer Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis gebraucht.
(5) Bei mehreren Verpflichteten haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 8 Kostenersatz und Schadenshaftung
(1) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer hat der Gemeinde alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen sowie darüber hinaus auch für alle rechtswidrig, schuldhaft und fahrlässig verursachten Schäden. Eine weitergehende Haftung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer hat die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg von allen Schadensersatzansprüchen Dritter zu befreien, die diese wegen der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen die Gemeinde erheben. Sie oder er ist verpflichtet, auf Verlangen das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Zur Deckung der kommunalen Ansprüche auf Kostenersatz können jederzeit angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden.
(3) Bei mehreren Verpflichteten haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 9 Gebührenerhebung
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne von § 1 Absatz 1 dieser Satzung werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
(3) Die Gebühr kann im Einzelfall ermäßigt, gestundet oder erlassen werden, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt.
(4) Kirchen, Religionsgemeinschaften, karitative Verbände, Gewerkschaften, gemeinnützige Vereine und Parteien sind von der Gebührenentrichtung befreit.
(5) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt. Im übrigen gilt die Satzung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren.
(6) Die Gebühren für die Sondernutzung beinhalten die Verwaltungsgebühren für den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand.
(7) Gebühren die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden nach Arbeitsaufwand berechnet.
§ 10 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
(2) Bei mehreren Gebührenpflichtigen haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 11 Gebührenabrechnung
(1) Werden Sondernutzungen, für die in den § 9 Absatz 1 genannten Gebührenverzeichnissen Jahresgebühren festgesetzt sind, nicht im ganzen Kalenderjahr in Anspruch genommen, so wird für jeden angefangenen Kalendermonat der genehmigten Dauer der Sondernutzung 1/12 der Jahresgebühr erhoben.
(2) Für Sondernutzungen, die in dem anliegenden Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, gelten die Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Hess. Straßengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden mit dem Erlaubnisbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei
(2) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhalten des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Beitreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§ 13 Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch die Erlaubnisnehmerin oder den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.
(2) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn der Gemeindevorstand der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 14 Sicherheitsleistung
(1) Neben der Sondernutzungsgebühr kann die Gemeinde von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an den Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.
(2) Entstehen der Erlaubnisgeberin durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtungen, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.
(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Antrag zurückgezahlt.
§ 15 Erstattung sonstiger Kosten
Neben der Sondernutzungsgebühr hat die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Verantwortliche aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ginsheim-Gustavsburg, 11.10.2010
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
gez. von Neumann
Bürgermeister
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