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Änderung der Sanierungssatzung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg für das Sanierungsgebiet „Ortslage Gustavsburg“

 

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Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBI. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBI. 2005 I S.54), in Verbindung mit dem § 142 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. den Absätzen 1 und 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBI. I S. 3316) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg für das Gemarkungsgebiet der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg am 02.09.2010 folgende Änderung beschlossen:

§ 1 Erweiterung des Sanierungsgebietes

Das in § 1 der Sanierungssatzung „Ortskern Ginsheim“ und „Ortslage Gustavsburg“ vom 12.06.2008, Bekanntmachung im Lokalanzeiger am 19.Juni 2008, in seiner flächenmäßigen Ausdehnung festgelegte Sanierungsgebiet wird um die Flurstücke 74/20, 480/1, 480/2, 482/3, 74/21 und 386/3  in der „Ortslage Gustavsburg“ erweitert. Die Erweiterung des Sanierungsgebietes ist in der Anlage zur Satzung zeichnerisch dargestellt. Die zeichnerische Darstellung ist Bestandteil der Satzung. Die Sanierungssatzung sowie der Lageplan kann während der allgemeinen Dienstzeiten im Rathaus Ginsheim von jedermann eingesehen werden.

Werden innerhalb der förmlich festgelegten Sanierungsgebiete durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmerechtes (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden.

§ 2 Herausnahme aus dem Sanierungsgebiet

Aus dem in § 1 der Sanierungssatzung „Ortskern Ginsheim“ und „Ortslage Gustavsburg“ vom 12.06.2008, Bekanntmachung im Lokalanzeiger am 19.Juni 2008, in seiner flächenmäßigen Ausdehnung festgelegte Sanierungsgebiet wird das Flurstück 279/5 aus dem Sanierungsgebiet „Ortslage Gustavsburg“ heraus genommen. Die Herausnahme ist in der Anlage zur Satzung zeichnerisch dargestellt. Die zeichnerische Darstellung ist Bestandteil der Satzung.

§ 3 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB finden Anwendung.
Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf den neu entstandenen Grundstücken zu übernehmen und zu entlassen.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 S. 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Ginsheim-Gustavsburg, den 07.10.2010

Der Vorstand
Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg

Von Neumann
Bürgermeister

Der Vorstand          
Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
Von Neumann, Bürgermeister

  1. Die Änderung der Sanierungssatzung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
  2. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz  Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt bzw. der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
  3. Gemäß § 5 Abs.4 der Hessischen Gemeindeordnung HGO kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der HGO enthalten oder aufgrund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf von sechs Monaten seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Frist schriftlich unter Bezeichnung der verletzenden Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg geltend gemacht wird. § 25 Abs.6, § 63, § 74 und § 138 HGO bleiben unberührt.
  4. Auf die Vorschriften des § 144 und des Dritten Abschnitts (§§ 152-156a) des BauGB 2004 wird hingewiesen.

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