

>> Zum Plan des Sanierungsgebietes "Ortslage Gustavsburg"
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBI. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBI. 2005 I S.54), in Verbindung mit dem § 142 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. den Absätzen 1 und 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBI. I S. 3316) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg für das Gemarkungsgebiet der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg am 02.09.2010 folgende Änderung beschlossen:
§ 1 Erweiterung des Sanierungsgebietes
Das in § 1 der Sanierungssatzung „Ortskern Ginsheim“ und „Ortslage Gustavsburg“ vom 12.06.2008, Bekanntmachung im Lokalanzeiger am 19.Juni 2008, in seiner flächenmäßigen Ausdehnung festgelegte Sanierungsgebiet wird um die Flurstücke 74/20, 480/1, 480/2, 482/3, 74/21 und 386/3 in der „Ortslage Gustavsburg“ erweitert. Die Erweiterung des Sanierungsgebietes ist in der Anlage zur Satzung zeichnerisch dargestellt. Die zeichnerische Darstellung ist Bestandteil der Satzung. Die Sanierungssatzung sowie der Lageplan kann während der allgemeinen Dienstzeiten im Rathaus Ginsheim von jedermann eingesehen werden.
Werden innerhalb der förmlich festgelegten Sanierungsgebiete durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmerechtes (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden.
§ 2 Herausnahme aus dem Sanierungsgebiet
Aus dem in § 1 der Sanierungssatzung „Ortskern Ginsheim“ und „Ortslage Gustavsburg“ vom 12.06.2008, Bekanntmachung im Lokalanzeiger am 19.Juni 2008, in seiner flächenmäßigen Ausdehnung festgelegte Sanierungsgebiet wird das Flurstück 279/5 aus dem Sanierungsgebiet „Ortslage Gustavsburg“ heraus genommen. Die Herausnahme ist in der Anlage zur Satzung zeichnerisch dargestellt. Die zeichnerische Darstellung ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB finden Anwendung.
Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf den neu entstandenen Grundstücken zu übernehmen und zu entlassen.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 S. 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Ginsheim-Gustavsburg, den 07.10.2010
Der Vorstand
Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
Von Neumann
Bürgermeister
Der Vorstand
Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
Von Neumann, Bürgermeister
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