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Geschäftsordnung des Ausländerbeirates der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg, Kreis Groß-Gerau

 

Aufgrund des § 87 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) hat sich der Ausländerbeirat der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg durch Beschluß vom 21. Februar 2002 folgende Geschäftsordnung gegeben:

I. Der Ausländerbeirat und seine Mitglieder

§ 1 Aufgaben und Befugnisse des Ausländerbeirates

(1) Der Ausländerbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohne rinnen und Einwohner der Gemeinde. Er berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen.

(2) Der Gemeindevorstand hat den Ausländerbeirat rechtzeitig über alle Ange legenheiten zu unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Auf gaben erforderlich ist.

(3) Gemeindevertretung und Gemeindevorstand hören den Ausländerbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Die Anhörung erfolgt durch eine schriftliche Stellungnahme des Ausländerbeirates, die innerhalb einer Frist von einem Monat, an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu richten ist. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung bzw. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

(4) Die Ausschüsse müssen den Ausländerbeirat in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die Interessen der ausländischen Einwohner berühren. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses übersendet der oder dem Vorsitzenden des Ausländerbeirates eine Einladung und Tagesordnung zu den Sitzungen.

Für die mündliche Anhörung gilt Absatz 6 und 7.

(5) Die Gemeindevertretung kann beschließen, den Ausländerbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.

(6) Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirates in den Sitzungen erfolgt in der Weise, daß die oder der Vorsitzende des Ausländerbeirates oder ein von diesem aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Ausländerbeirates vorzutragen.

(7) In den Ausschußsitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Ausländerbeirates in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.

(8) Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er schriftlich bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Gemeindevertretung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ausländerbeirates. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Ausländerbeirat schriftlich mit.

§ 2 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Ausländerbeirates teilzunehmen.

(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden des Ausländerbeirates an und legen dieser oder diesem die Gründe dar. Fehlt ein Mitglied des Ausländerbeirates mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Vorsitzende sie oder ihn schriftlich ermahnen. Die Ermahnung ist in der diesem Schreiben nachfolgenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu verlesen.

(3) Ein Mitglied des Ausländerbeirates, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.

§ 3 Treupflicht

(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates dürfen wegen ihrer besonderen Treupflicht Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.

(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet der Ausländerbeirat.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Ausländerbeirates unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offen-kundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte.

5 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die in §§ 3 und 4 geregelten Pflichten zeigt die oder der Vorsitzende des Ausländerbeirates der Aufsichtsbehörde an, um ein Ordungs-widrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.

II. Vorsitz im Ausländerbeirat

§ 6 Einberufen der Sitzungen

(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates wählen in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie mehrere Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wird auf zwei festgelegt.

(2) Die oder der Vorsitzende des Ausländerbeirates beruft die Mitglieder des Ausländerbeirates zu den Sitzungen des Ausländerbeirates so oft wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens alle zwei Monate einmal ein. Eine Sitzung muß unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Ausländerbeirates, der Gemeindevorstand oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände in die Zuständigkeit des Ausländerbeirates fallen. Die Antragstellerinnen und/oder die Antragsteller haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(3) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt.

(4) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder des Ausländerbeirates und an den Gemeindevorstand sowie an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Ausländerbeirates anzugeben.

(5) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende die Frist verkürzen, jedoch muß die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die oder der Vorsitzende muß auf die Verkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen. Bei Wahlen müssen zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag stets mindestens drei Tage liegen.

§ 7 Vorsitz und Stellvertretung

(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Ausländerbeirates. Ist sie oder er verhindert, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Reihenfolge zu ihrer oder seiner Vertretung berufen, die der Ausländerbeirat beschließt.

(2) Die oder der Vorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen.

(3) Im übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht im Sinne von §§ 12 und 13 aus.

III. Sitzungen des Ausländerbeirates

§ 8 Öffentlichkeit

(1) Der Ausländerbeirat berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Er kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluß der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.

(2) Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit werden in nicht-öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(3) Beschlüsse, welche in nicht-öffentlicher Sitzung gefaßt worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, soweit dies möglich ist.

§ 9 Beschlußfähigkeit

(1) Der Ausländerbeirat ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ausländerbeirates anwesend ist. Die Beschlußfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Ausländerbeirat zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Besteht bei mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausländerbeirates ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist der Ausländerbeirat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

§ 10 Teilnahme des Gemeindevorstandes an den Sitzungen

(1) Der Gemeindevorstand kann an den Sitzungen des Ausländerbeirates teilnehmen. Er muß jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Gemeindevorstand. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeindevorstandes abweichende Meinung vertreten. In diesem Fall kann der Gemeindevorstand eine andere Beigeordnete oder einen anderen Beigeordneten als Sprecherin oder als Sprecher benennen.

IV. Gang der Verhandlung

§ 11 Ändern und Erweitern der Tagesordnung

(1) Der Ausländerbeirat kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere beschließen,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
- Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.

(2) Der Ausländerbeirat kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ausländerbeirates zustimmen.

§ 12 Ordnungsgewalt und Hausrecht

(1) Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den Sitzungen des Ausländerbeirates und übt das Hausrecht aus.

(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht
der oder des Vorsitzenden

- die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird,
- die Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,
- bei störender Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen läßt.

Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verläßt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.

§ 13 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern des Ausländer beirates und des Gemeindevorstandes

(1) Die oder der Vorsitzende ruft Mitglieder des Ausländerbeirates und des Gemeindevorstandes zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungs gegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlaß zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.

(2) Die oder der Vorsitzende entzieht dem Mitglied des Ausländerbeirates oder des Gemeindevorstandes das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen hat. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlaß werden nicht erörtert.

(3) Die oder der Vorsitzende ruft das Mitglied des Ausländerbeirates oder des Gemeindevorstandes bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung. (4) Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied des Ausländerbeirates oder des Gemeindevorstandes bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage
ausschließen.

Die oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entschei dung des Ausländerbeirates anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.

V. Niederschrift

§ 14 Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Ausländerbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefaßten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jedes Mitglied des Ausländerbeirates kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, daß ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Personen aus dem in § 61 Abs. 2 Satz 1 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift allein verantwortlich.

(3) Die Niederschrift liegt ab dem 7. Tage nach der Sitzung für die Dauer einer Woche im Rathaus Gustavsburg, Zimmer 15, zur Einsicht für die Mitglieder des Ausländerbeirates und die Mitglieder des Gemeindevorstandes offen. Gleichzeitig sind den Mitgliedern des Ausländerbeirates Abschriften der Niederschrift zuzuleiten. Dies kann auch durch elektronische Datenübertragung erfolgen, wenn dies zwischen der oder dem Vorsitzenden des Ausländerbeirates und dem Mitglied des Ausländerbeirates zuvor vereinbart wurde.

(4) Mitglieder des Ausländerbeirates sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von fünf Tagen nach der Offenlegung bei der oder dem Vorsitzenden des Ausländerbeirates schriftlich erheben. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet der Ausländerbeirat in der nächsten Sitzung.

VI. Schlußvorschriften

§ 15 Anwendung ergänzender Vorschriften der HGO und der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung

Sofern diese Geschäftsordnung keine erschöpfende Regelung enthält, gelten die für den Geschäftsgang der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften der HGO und die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung entsprechend.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlußfassung in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung des Ausländerbeirates vom 18. September 1995 außer Kraft.

Ginsheim-Gustavsburg, 21. Februar 2002

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