

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I, S. 757) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg in der Sitzung am 24.04.2008 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1 Friedhöfe
Die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg unterhält folgende Friedhöfe:
1. Friedhof I im Ortsteil Ginsheim, Neckarstraße 80
2.
Friedhof II im Ortsteil Gustavsburg, Mierendorffstraße 17-19.
§ 2 Verwaltung
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand Ginsheim-Gustavsburg im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Zweckbestimmungen
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Verstorbenen und der Pflege der Gräber zum Andenken an die Verstorbenen.
(2)
Auf den Friedhöfen können diejenigen Toten bestattet werden, die
2. 1.
bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg waren oder
ein Recht auf Benutzung eines Grabes auf einem der Friedhöfe hatten oder
3.
innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg beigesetzt werden.
(3)Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(4) Personen, die ihren Wohnsitz in Ginsheim-Gustavsburg ausschließlich wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Alten- oder Pflegeheim aufgegeben haben, gelten als Einwohner der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg.
(5)Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
§ 4 Öffnungszeiten
Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.
Die Öffnungszeiten werden durch Anschlag an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet innerhalb der Friedhöfe ist:
1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
3.
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
4.
ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
5.
Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
6.
Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
7.
Abraum und Abfall aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
8.
Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner und Bestatterinnen oder Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.Antragstellerinnen oder Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen oder Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und Antragstellerinnen oder Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass sie oder er selbst oder ihre fachliche Vertreterin oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 ge
nannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck
vereinbar ist. Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass
die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder
seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der
Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den
Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu
beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof
schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb derÖffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor
Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00, Uhr zu beenden. Ausge
nommen hiervon sind in den Monaten Juni und Juli Pflanz- und
Gießarbeiten bis 21.30 Uhr. Anlässlich von Bestattungen, Beisetzungen
und Trauerfeiern haben alle Arbeiten zu unterbleiben, die als störend
empfunden werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen ge
lagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze
wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in
den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz
oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die
Zulassung durch schriftlichen Bescheid entziehen.
§ 7 Bestattungszeiten
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2)
Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr und am Freitag von 9.00 bis 12.30 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 8 Verbringen der Toten in die Friedhofsgebäude
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2)
Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines, in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.
(3)
Leichen sind spätestens 2 Stunden vor Beginn der Trauerfeier in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge und die sonstigen Transportbehältnisse müssen die gesetzlichen Anforderungen des jeweils gültigen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes bzw. der entsprechenden Ausführungsbestimmungen erfüllen.
(4)Die Särge werden spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen die/den Verstorbene/n, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6)
Der Transport des Sarges bzw. der Urne zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. Auf Antrag der Angehörigen kann der Transport des Sarges bzw. der Urne zur Ruhestätte von diesen selbst oder anderen Dritten durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung ist in diesen Fällen vorab durch schriftliche Erklärung von jeglicher Haftung freizustellen. Die Bestattungsgebühren vermindern sich hierdurch nicht. Das Herablassen des Sarges bzw. die Beisetzung der Urnen erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. unter deren Aufsicht.
§ 9 Grabtiefen
(1) Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch von der Friedhofsverwaltung beauftragte Dritte ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Bei Gräbern für Verstorbene über fünf Jahren ist die Grabsohle auf eine Tiefe von 1,80 m zu legen. Bei Verstorbenen unter fünf Jahren ist die Grabsohle auf eine Tiefe von 1,30 m zu legen. Urnen werden in einer Tiefe von 0,65 m beigesetzt.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Tiefgräber sind auf beiden Friedhöfen wegen der Grundwasserverhältnisse nicht möglich.
§ 10 Ruhefristen
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt 25 Jahre. Für Verstorbene unter 5 Jahren beträgt die Ruhefrist mindestens 15 Jahre. Diese kann auf bis zu 25 Jahre verlängert werden.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)
Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten fünf Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3)
Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4)
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5)
Für das frei werdende Grab wird der auf die Restnutzungsdauer für jeden vollen Kalendermonat entfallende Gebührenanteil in Höhe der zum Zeitpunkt der Beisetzung gültigen Gebührenordnung erstattet, soweit das Grab für die Restnutzungsdauer anderweitig genutzt werden kann.
§ 12 Arten der Gräber
Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt:
Auf Antrag können bei Vorliegen besonderer Umstände dreistellige Wahlgrabstätten und dreistellige Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung gestellt werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
Die Grabarten aus Absatz 1 – mit Ausnahme der Reihengrabstätten - werden auch als Vorsorgegräber, die zu Lebzeiten erworben werden können, angeboten. Der Gemeindevorstand legt durch Beschluss fest, in welchen Grabfeldern Vorsorgegräber angeboten werden. Vorsorgegräber werden grundsätzlich nur an Bürger/innen der Gemeinde und frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres vergeben. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.
Die Grabarten aus Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden auf dem Friedhof Ginsheim in besonders hierfür angelegten Grabfeldern auch als Rasengräber angeboten.
Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Auf dem Friedhof Ginsheim werden in hierfür besonders ausgewiesenen Grabfeldern Rasengräber als Erdreihen- und Erdwahlgräber angeboten. Die Rasengräber werden für die Dauer der Ruhefrist vom Friedhofsträger als Rasenfläche angelegt. Die Anlage wird ausschließlich vom Friedhofsträger unterhalten und darf von Dritten nicht bepflanzt werden. Der Pflegeaufwand ist in der zu entrichtenden Nutzungsgebühr enthalten. Am Kopfende befindet sich ein Pflasterstreifen zur Aufnahme evtl. Blumen- und Grabschmucks. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Ankündigung jederzeit einen ggf. satzungswidrig angebrachten Grab- und Blumenschmuck zu entfernen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht.
Für die namentliche Kenntlichmachung der Verstorbenen ist es nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung zulässig, Grabplatten mit einer maximalen Abmessung von 40 x 45 cm in die Grabfläche bündig auf Geländeniveau einzulassen. Es dürfen nur eingehauene, sandgestrahlte oder gelaserte Schriften verwendet werden. Die Grabplatte oder Teile von ihr dürfen das Geländeniveau nicht überragen.
§ 13 Rechte an Gräbern
§ 14 Belegung der Gräber
(1) In jeder Grabstelle darf während der Dauer der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 15 Verlegung von Gräbern
(1) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen.
(2)
Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
§ 16 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
1.
Reihengräber für die Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber),
2.
Reihengräber für die Bestattung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) Die Reihengräber haben folgende Maße:
1.
Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjah
Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
2. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m.
(4) Auf beiden Friedhöfen werden auf von der Friedhofsverwaltung festzulegenden Bestattungsflächen Reihengräber für Anonymbestattungen ausgewiesen. Bei der anonymen Bestattung wird die Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Die Vergabe erfolgt auf Antrag für die Dauer der Ruhefrist. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung der Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis durch Grabkreuz, Namensschilder, Gedenktafel oder sonstigem Grabschmuck ist nicht möglich. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Ankündigung jederzeit den satzungswidrig angebrachten Grab- bzw. Blumenschmuck zu entfernen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht. Die Bestattungsfläche wird ausschließlich vom Friedhofsträger oder von ihm beauftragten Dritten unterhalten.
(5) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes ist - mit Ausnahme von Vorsorgegräbern - nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbes bezüglich eines nicht vollbelegten Wahlgrabes, nicht. Auf Wahlgrabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, finden die Vorschriften über die Reihengräber Anwendung.
(2)
Es werden ein-, zwei- und dreistellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben ist.
(3)
Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach ihrem/seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Ehegatte,
2.
Eingetragene Lebenspartner/innen
3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
4. Ehegatten der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Nutzungsberechtigten.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Abs. 3 übertragen werden.
(5)
Der Erwerber/die Erwerberin eines Wahlgrabes soll für den Fall seines/ihres Ablebens einen Nachfolger/eine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen. Diese(r) ist aus dem in Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des/der verstorbenen Erwerbers/Erwerberin über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der/die Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines/einer Nutzungsberechtigten, auf den/die das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in Abs. 3 genannten Reihenfolge über.
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
(7) Die Wahlgrabstätten haben folgende Maße:
1. einstellige Gräber
Länge: 2,00 m
Breite: 0,80 m
2. zweistellige Gräber
Länge: 2,50 m
Breite: 2,00 m
3. dreistellige Gräber
Länge: 2,50 m
Breite: 3,00 m
(8) Bestehende mehrstellige Wahlgrabstätten mit einer Länge von 2,00 m können nur dann wieder erworben werden, wenn eine Verlängerung der Grabstätte auf eine Länge von 2,50 m durch die Friedhofsverwaltung zugelassen und auch durch den Nutzungsberechtigten vorgenommen wird.
§ 18 Urnengrabstätten
(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in
1.
Urnenreihengrabstätten,
2. Urnenwahlgrabstätten,
3. der Urnengemeinschaftsanlage Friedhof Ginsheim
4. Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
5. Urneneinzelnischen,
6. Urnendoppelnischen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Urnengräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Dies gilt auch für Beisetzungen in der Urnengemeinschaftsanlage. In dieser Anlage werden die Verstorbenen ausschließlich auf dem bereitgestellten Gedenkstein und der dazugehörigen Tafeln namentlich erwähnt. Eine Kennzeichnung der Grabstelle erfolgt nicht. Grabschmuck darf vor Ort nur auf den vorgegeben Stellen hinterlegt werden. Die Pflege der Anlage wird von der Friedhofsverwaltung sichergestellt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind zwei- oder dreistellige, für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Urnengrabstätten haben folgende Maße:
1. Urnenreihengrabstätten
Länge: 0,90 m
Breite: 0,60 m,
2.
zweistellige Urnenwahlgrabstätten
Länge: 0,90 m
Breite: 1,00 m,
3.
dreistellige Urnenwahlgrabstätten
Länge: 0,90 m
Breite: 1,30 m.
(4) Auf beiden Friedhöfen werden auf von der Friedhofsverwaltung festzulegenden Bestattungsflächen Urnenreihengräber für Anonymbestattungen ausgewiesen. Die Beisetzungsstelle wird nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Die Vergabe erfolgt auf Antrag für die Dauer der Ruhefrist. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung der Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis durch Grabkreuz, Namensschilder, Gedenktafel oder sonstigem Grabschmuck ist nicht möglich. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Ankündigung jederzeit den satzungswidrig angebrachten Grab- bzw. Blumenschmuck zu entfernen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht. Die Bestattungsfläche wird ausschließlich vom Friedhofsträger oder von ihm beauftragten Dritten unterhalten.
(5) Urneneinzelnischen
Ascheurnen können in Urneneinzelnischen (Urnenwänden) beigesetzt werden. Die Dauer der Ruhefrist richtet sich nach § 10. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei Einzelnischen nur möglich, wenn diese auf Antrag in eine Doppelnische umgewandelt werden. Diese Nischen werden ab dem Beisetzungstag der zweiten Urne als neue Doppelnische geführt. Die Berechnung der Ruhefrist gemäß § 10 beginnt in diesen Fällen ab dem Beisetzungstag der zweiten Urne. Das Nutzungsrecht ist in diesen Fällen gegen die zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechts geltende Gebühr für eine Doppelnische entsprechend zu verlängern. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet.
(6) Urnendoppelnischen
Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch als Urnendoppelnischen in Urnenwänden eingerichtet werden. Hierbei handelt es sich um Urnennischen, in denen zwei Ascheurnen in einer Nische beigesetzt werden können. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist bei Doppelnischen nur möglich, soweit dies für die Zweitbestattung zur Einhaltung der Ruhefristen nach § 10 erforderlich ist.
(7) Anonyme Urnennischen
Auf beiden Friedhöfen werden für Anonymbestattungen von Aschenurnen Urnennischen vorgehalten. Die Vergabe erfolgt auf Antrag für die Dauer der Ruhefrist. Die Urnennische wird nicht kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Ein besonderer Hinweis durch Grabkreuz, Namensschilder- bzw. Beschriftung, Gedenktafel oder sonstigem Grabschmuck ist nicht möglich. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Ankündigung jederzeit den satzungswidrig angebrachten Grab- bzw. Blumenschmuck und Kennzeichnungen zu entfernen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht.
(8) Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1)
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(2)
Auf den Grabstätten dürfen – mit Ausnahme der Rasengräber und der Urnengemeinschaftsanlage - insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(3)
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Grabmale aus Holz müssen mindestens 0,5 m in der Erde stehen.
(4)
Die Urnennischen dürfen nur mit Platten aus Paradisogranit verschlossen werden, die die Friedhofsverwaltung bereitstellt. Die Abdeckplatte wird durch die Zahlung der Nutzungsgebühr Eigentum der/des Nutzungsberechtigten.
(5)
In der Urnengemeinschaftsanlage werden die einzelnen Beisetzungsstellen vor Ort nicht kenntlich gemacht. Die namentliche Kenntlichmachung der Verstorbenen erfolgt ausschließlich mit Hilfe von Gedenkplatten an Grabsäulen (Stelen), die beide von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr bereitgestellt werden. Die Anlage wird ausschließlich vom Friedhofsträger unterhalten und darf von Dritten nicht bepflanzt werden. Es werden gesondert ausgewiesene Flächen angeboten, um Blumen und dergl. abstellen zu können. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Ankündigung jederzeit einen ggf. satzungswidrig angebrachten Grab- und Blumenschmuck zu entfernen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht.
§ 20 Gestaltung der Grabmale
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (auch Findlinge), Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
(1) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen.
(2)
Steingrabmale sind aus massiven Stücken herzustellen.
(3)
Nicht zugelassen sind Materialien, wie Beton, Glas, Emaille und Kunststoff. Gerahmte Lichtbilder können auf Antrag an stehenden Grabmalen bis zu einer Größe von 9 x 12 cm zugelassen werden.
(4) Hinweise auf den Hersteller des Grabmals dürfen nur unauffällig seitlich angebracht werden. Mit schriftlicher Zustimmung der/des Nutzungsberechtigten können weiße Steckschilder mit dem Firmenemblem, der Adresse und Telefonnummer der mit der Grabpflege beauftragten Firma unaufdringlich angebracht werden. Die Schilder dürfen maximal 3 cm hoch und 7 cm breit sein. Diese müssen von der Friedhofsverwaltung genehmigt und dürfen nur am rechten unteren Fußende des Grabes angebracht werden. Zudem dürfen die Schilder die Pflanzung maximal um 5 cm überragen. <
(5) Im Hinblick auf die weltweite Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit sollen Grabmale und Grabanlagen, die in den sogenannten Entwicklungsländern hergestellt worden sind, nur aufgestellt werden, wenn der unabhängige Nachweis erbracht wird, dass diese aus zertifizierten Betrieben im Sinne der Konvention Nummer 182 der International Labour Organization (ILO) stammen. Als Nachweis gilt hier u.a. das Zertifikat des gemeinnützigen Vereins Xertifix e.V., Vaubanallee 20, Freiburg, Deutschland. Selbstbescheinigungen von Importeuren bzw. Produzenten erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die Vorschriften gelten sinngemäß auch für Importe über Drittländer. Die bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift bestehenden Grabmale und Grabanlagen sind hiervon nicht berührt.
§ 21 Größe der Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Grabmale
(1) Die Grabeinfassungen entsprechen den in den §§ 17 bis 19 aufgeführten Grabgrößen. Die Grabeinfassungen dürfen 0,10 bis 0,15 m stark und maximal 0,20 m hoch sein, gemessen vom Geländeanschnitt.
(2) Auf den Gräbern der Grabfelder 15, 16, 18 bis 25 des Friedhofes Ginsheim und den Grabfeldern 30 bis 37 des Friedhofes Gustavsburg sind Grabeinfassungen nicht zugelassen. Das gleiche gilt für Gräber auf neuen Grabfeldern, die nach dem 01.01.1996 angelegt werden. Grababdeckungen dürfen maximal 0,06 m hoch sein, gemessen vom Geländeanschnitt. Teilabdeckungen müssen zum Grabrand hin mindestens 0,10 m breit sein. Alle Gräber sind seitlich mit trittfesten 0,30 m breiten und mindestens 0,05 m dicken Natursteinplatten aus grauem Maggia-Granit, spaltrauh (Oberfläche eben, Kanten und Fugen gesägt) zu begrenzen. Die Natursteinplatten sind im Sandbett oder in Beton auf dem Niveau der Friedhofswege zu verlegen. Die Nutzungsberechtigten der Gräber sind verpflichtet:
1. die seitliche Begrenzung rechts der Grabstätte in der vorgeschriebenen Art und Weise von einer Fachfirma (Steinmetzbetrieb) ausführen zu lassen,
2. die ständige ordnungsgemäße Unterhaltung gemäß Ziffer 1 vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen,
3. die Grabfläche niveaugleich mit der seitlichen Begrenzung der Grabstätte anzulegen.
(3) Grabmale sind einschließlich Sockel innerhalb folgender Größen zulässig:
1. auf Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern:
Höhe 0,70 m bis 1,00 m, Breite 0,55 m bis 0,70 m, Stärke mind. 0,14 m
2.
auf Kindergräbern:
Höhe 0,50 m bis 0,80 m, Breite 0,35 m bis 0,50 m, Stärke mind. 0,14 m
3.
auf Urnenreihengräbern:
Höhe 0,50 m bis 0,80 m, Breite 0,35 m bis 0,50 m, Stärke mind. 0,14 m
4.
auf zweistelligen Wahlgräbern:
Höhe 0,70 m bis 1,50 m, Breite 0,95 m bis 1,40 m, Stärke 0,14 - 0,18 m*
5.
auf dreistelligen Wahlgräbern:
Höhe 0,90 m bis 1,50 m, Breite 1,30 m bis 2,20 m, Stärke 0.14 - 0,22 m*
6.
auf zweistelligen Urnenwahlgräbern:
Höhe 0,70 m bis 0,90 m, Breite 0,45 m bis 0,80 m, Stärke mind. 0,14 m
7.
auf dreistelligen Urnenwahlgräbern:
Höhe 0,70 m bis 0,90 m, Breite 0,60 m bis 1,00 m, Stärke mind. 0,14 m.
(* = geändert gemäß Beschluss des Gemeindevorstandes vom 25.06.08)
(4) Stelen sind einschließlich Sockel innerhalb folgender Größen zulässig:
1. auf Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgräbern:
Höhe von 0,85 m bis 1,2 m, Breite bis 0,3 m, Stärke mind. 0,18 m
2.
auf mehrstelligen Wahlgräbern:
Höhe von 1,0 m bis 1,5 m, Breite 0,3 m bis 0,5 m, Stärke mind. 0,18 m
3.
auf Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern:
Höhe von 0,85 m bis 1,0 m, Breite bis 0,3 m, Stärke mind. 0,14 m.
Die Höhe der Grabmale wird vom Geländeanschnitt gemessen. Für Holz- und Metallgrabzeichen gelten vorstehende Maße entsprechend mit Ausnahme der Mindeststärke; sie müssen standsicher und allseitig handwerklich bearbeitet sein.
§ 22 Genehmigung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer eines Jahres nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Dies gilt nicht für Anonymbestattungen.
(2)
Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Ggf. sind die erforderlichen Zertifikate nach § 20 nachzuweisen.
(3)
Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschriften usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)
Die Zustimmung wird schriftlich gegen Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofssatzung bestimmten Genehmigungsgebühr erteilt. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 23 Versagen der Zustimmung
(1) Die Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder
einer sonstigen Grabausstattung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht
den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.
(2) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 24 Überprüfung der Grabausstattungen
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 22 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Die Fundamente müssen bis zur Grabsohle ausgebaut sein. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen ist verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen mindestens einmal im Jahr, nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf eigene Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden.
(3)
Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der / des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 25 Entfernung der Grabmale, Einebnung
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Urnennischen oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Nutzungsberechtigten werden vor Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist schriftlich hierauf hingewiesen. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, tritt an die Stelle der Benachrichtigung die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 31. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. In diesen Fällen hat die / der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren.
§ 26 Bepflanzung und Pflege
(1) Grabstätten müssen – soweit dies satzungsgemäß nicht ausschließlich Aufgabe des Friedhofsträgers ist - in friedhofswürdiger Weise (§ 19) gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Dies gilt gleichermaßen für die Vorsorgegräber.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzten Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haftet der/die Nutzungsberechtigte der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3)
Die Höhe der Grabbeete darf bei Urnengräbern ohne Einfassung 5 cm, bei Sargwahlgräbern und Sargreihengräbern 10 cm nicht übersteigen. Im übrigen ist die Oberkante der Steineinfassung die Maximalhöhe. Bäume, Sträucher und Hecken dürfen maximal 1,5 m hoch sein. Sie dürfen über die Grabeinfassung
bzw. Grababmessung nicht hinausragen. Die Bepflanzung ist flächig zu halten unter Bevorzugung bodendeckender bzw. niedriger Gewächse.
(4)
Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(5)
Verwelkte Blumen und Kränze sind durch den/die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse abgelegt werden.
(6)
Am Sockel und auf den Urnenwänden darf kein Grab- und Blumenschmuck abgelegt werden. Für Grab- und Blumenschmuck sind ausschließlich die ausgewiesenen Flächen zu nutzen, es sei denn, die Abdeckplatte besitzt eine geeignete Vorrichtung zur Aufbewahrung. Der Grabschmuck einschließlich der Vorrichtung hierfür darf über die jeweilige Abdeckplatte nicht hinausragen.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Ankündigung jederzeit den satzungswidrig angebrachten Grab- und Blumenschmuck zu entfernen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht.
(7)
Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(8)
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 27 Unterhaltung
Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sowie Vorsorgegräber innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte oder Vorsorgegrab während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist dem/der Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, tritt an Stelle der schriftlichen Aufforderung die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 31.
§ 28 Bestehende Grabstätten
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Abweichende Grabgrößen und Ausstattungen bei bestehenden Gräbern können bis zum Ablauf der laufenden Nutzungszeit oder der Ruhefrist bestehen bleiben.
§ 29 Erhebung von Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofssatzung zu entrichten.
§ 30 Haftung
Die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 31 Bekanntmachung
In den Fällen der §§ 24 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 27 wird die Benachrichtigung der/des Nutzungsberechtigten durch eine öffentliche Bekanntmachung nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg ersetzt. Die Bekanntmachung muss die Angabe des Friedhofes, die Lage des betreffenden Grabes innerhalb des Friedhofes, die Namen der in dem Grab Bestatteten, den Namen des Erwerbers/der Erwerberin des Nutzungsrechtes sowie eine Aufforderung zur Beseitigung von Schäden, Pflege der Grabstätte oder Beseitigung von Grabausstattungen in angegebener Frist enthalten.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1000,- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg vom 14. Dezember 1995 in der Fassung vom 01. Juli 2000 außer Kraft. § 28 bleibt unberührt.
Ginsheim-Gustavsburg, den 25.04.2008
Gemeindevorstand Ginsheim-Gustavsburg
( von Neumann )
Bürgermeister
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