

Aufgrund der §§ 5 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I, S. 757), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 29 der Friedhofsordnung der Gemeinde Ginsheim–Gustavsburg hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 24.04.2008 für die Friedhöfe der Gemeinde Ginsheim–Gustavsburg folgende
Gebührenordnung
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Ginsheim–Gustavsburg vom 01.07.2008 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –Kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
Antragsteller.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
ab 01.07.08 in Euro |
ab 01.07.09 in Euro |
ab 01.07.10 in Euro |
ab 01.07.11 in Euro |
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§ 5 Grundgebühr Für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen (z.B. Wasserversorgung, Entsorgung des Abraums, Instandhaltung der Wege, Grünpflege usw.) werden für die Dauer eines Grabnutzungsrechts – neben den jeweiligen Grabnutzungsgebühren - die nebenstehenden Grundgebühren als Pauschale für jede Grabart erhoben. |
212,- |
223,- |
234,- |
246,- |
ab 01.07.08 in Euro |
ab 01.07.09 in Euro |
ab 01.07.10 in Euro |
ab 01.07.11 in Euro |
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Für das Bestattungsrecht in Reihengräbern und das Recht zur Pflege für die Dauer der Ruhefrist werden folgende Gebühren erhoben:
Die Gebührensätze gelten analog auch für entsprechende anonyme Grabstätten. |
1.109,- 500,-
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1.164,- 525,-
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1.222,- 551,-
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1.283,- 579,-
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Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab für die Dauer der in der Friedhofssatzung festgesetzten Nutzungszeit beträgt:
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§ 8 Bestattungsgebühren |
ab 01.07.08 in Euro |
ab 01.07.09 in Euro |
ab 01.07.10 in Euro |
ab 01.07.11 in Euro |
Neben den Gebühren nach §§ 5 und 6 wird für die Bestattung einer/s Verstorbenen eine Gebühr erhoben.
Für die genannten Gebühren werden folgende Gegenleistungen gewährt:
Bei kurzfristigen Bestattungen (weniger als 24 Stunden zwischen Antragstellung und Bestattung) sowie bei Erdbestattungen von übergroßen bzw. übergewichtigen Verstorbenen die den Einsatz von mehr als 4 Sargträgern erfordern, ist ein Zuschlag wie folgt zu entrichten |
702,-
105,- |
737,-
110,- |
774,-
116,- |
813,-
122,- |
§ 9 Gebühren für die Benutzung |
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Für die Benutzung der Friedhofshallen und ihrer Einrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
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11,-
28,-
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12,-
29,-
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13,-
30,-
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14,-
32,-
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Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach §§ 17 oder 18 der Friedhofssatzung sind pro angefangenes Jahr der Verlängerung zu zahlen:
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84,-
37,- 12,- |
88,-
39,- 13,- |
92,-
41,- 14,- |
97,-
43,- 15,- |
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Für die Umbettungen innerhalb der Friedhöfe der Gemeinde werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Ausgrabung und Entnahme von Leichen bzw. Urnen zur Beisetzung auf fremden Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:
Für Leichen, deren Bestattung zum Zeitpunkt der Ausgrabung weniger als 5 Jahre zurückliegt, erhöht sich die entsprechende Gebühr um 50 %. |
448,-
213,-
224,- 107,- |
470,-
224,-
235,- 112,- |
494,-
235,-
247,- 118,- |
519,-
247,-
259,- 124,- |
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Im Falle einer vorzeitigen Grababräumung vor Ablauf der Ruhefrist werden einmalige Pflegegebühren für den Pflegeaufwand der Grabfläche während der noch verbleibenden Ruhefrist wie folgt erhoben: a) bei Urnenerdgräbern pro angefangenes Jahr b) bei sonstigen Erdgräbern je Grabstelle und angefangenes Jahr |
15,-
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16,-
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17,-
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18,-
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Für die nachgenannten Verwaltungsleistungen werden Gebühren wie folgt erhoben: 1. Für die Erteilung einer Genehmigung nach § 22 der Friedhofsordnung zur Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen usw. je Antrag
3. Für die Bearbeitung eines Antrages |
17,- 20,
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18,- 21,-
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19,- 22,-
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20,- 23,-
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Die Satzung tritt am 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Ginsheim – Gustavsburg vom 14.12.1995 in der Fassung vom 15.06.2000, zuletzt geändert am 01.11.2001, außer Kraft. |
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Ginsheim-Gustavsburg, 14.05.2008
Der Gemeindevorstand Ginsheim-Gustavsburg
von Neumannn, Bürgermeister
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