Schriftzug der Gemeinde

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Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I, S. 757) in Verbindung mit den §§ 11, 12, II des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. 1998 I, S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl I, S. 757) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg am 02. Juli 2009 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen:

§ 1 Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr Ginsheim-Gustavsburg.

Die Wehren in den Ortsteilen führen die Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr Ginsheim-Gustavsburg, Ortsteil Ginsheim und Freiwillige Feuerwehr Ginsheim-Gustavsburg, Ortsteil Gustavsburg.

(2) Sie steht unter der Leitung der Gemeindebrandinspektorin/des Gemeindebrandinspektors.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.

§ 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 6 HBKG und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Ginsheim-Gustavsburg gliedert sich in folgende Abteilungen:

  1. Einsatzabteilungen
  2. Alters- und Ehrenabteilungen
  3. Jugendabteilungen

§ 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten von Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben.

Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben der Gemeindebrandinspektorin/dem Gemeindebrandinspektor oder der Wehrführerin/dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen

a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung.

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.

§ 5 Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilungen setzen sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilungen können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg haben oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg zur Verfügung stehen.

Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 10 Abs. 2 HBKG). Sie müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.

(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem/der Gemeindebrandinspektor/in oder bei dem/der Wehrführer/in zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter/ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der/die Gemeindebrandinspektor/in nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den/die Gemeindebrandinspektor/in oder durch den/die Wehrführer/in unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.

§ 6 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG mit Vollendung des 62. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss,
d) dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
e) dem Tod.

Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller/die Antragstellerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der/die Gemeindebrandinspektor/in nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem/der Gemeindebrandinspektor/in oder dem/der Wehrführer/in erklärt werden.

(4) Der Gemeindevorstand/ Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin kann eine/n Angehörige/n der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilungen

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin, seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin, des Wehrführers/der Wehrführerin, des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine/ihre Dienstpflicht, so kann der/die Gemeindebrandinspektor/in im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuß ihm/ihr

a) eine Ermahnung
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen.

(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Der Verweis ist zu begründen. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9 Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG mit Vollendung des 62. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem/der Gemeindebrandinspektor/in oder dem/der Wehrführer/in erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),
c) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
d) durch Tod.

(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung können die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind.

Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstandes bzw. in dessen Auftrag des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 6 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. a) findet entsprechend Anwendung.

§ 10 Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Ginsheim-Gustavsburg führt den Namen Jugendfeuerwehr Ginsheim-Gustavsburg. Die Jugendfeuerwehren in den Ortsteilen führen die Bezeichnung Jugendfeuerwehr Ginsheim-Gustavsburg, Ortsteil Ginsheim und Jugendfeuerwehr Ginsheim-Gustavsburg, Ortsteil Gustavsburg.

(2) Die Jugendfeuerwehr Ginsheim-Gustavsburg ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbständige Abteilungen der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Ginsheim-Gustavsburg untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr Ginsheim-Gustavsburg (und durch den Wehrführer/die Wehrführerin), der/die sich dazu des Leiters/der Leiterin der Jugendfeuerwehr bedient. Der/die Leiter/innen der jeweiligen Abteilung der Jugendfeuerwehr müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Sie müssen Angehörige/r der jeweiligen Einsatzabteilung sein.

§ 11 Gemeindebrandinspektor/Gemeindebrandinspektorin, Stellvertretender Gemeindebrandinspektor/stellvertretende Gemeindebrandinspektorin, Wehrführer/Wehrführerinnen, Stellvertretende Wehrführer/Wehrführerinnen

(1) Der Leiter/die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg ist der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin.

(2) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg (§ 16) statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels den erforderlichen Lehrgängen nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg ernannt. Er/Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg und die Ausbildung ihrer Angehörigen.

Er/Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten.

Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/sie der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin, die Wehrführer/innen, die stellvertretenden Wehrführer/innen und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin hat den/die Gemeindebrandinspektor/in bei Verhinderung zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin gewählt wird.

Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/der stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/einer stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin stattfinden kann.

Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg ernannt.

(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG mit Vollendung des 62. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin (ihr/ihre Stellvertreter/in) durch den Gemeindevorstand zu verabschieden.

(8) Die Wehrführer/innen führen die Einsatzabteilung in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin.

Der Wehrführer/die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der jeweiligen Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg (§ 16).

(9) Der stellvertretende Wehrführer/die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/ die Wehrführerin der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr.

(10) Für den Wehrführer/die Wehrführerin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

§ 12 Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung der Wehrführer/der Wehrführerinnen, des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Ortsteilfeuerwehren für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindebrandinspektor als Vorsitzendem/der Gemeindebrandinspektorin als Vorsitzende, dem stellvertretenden Gemeindebrandinspektor/der stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin, den Wehrführern/Wehrführerinnen, den stellvertretenden Wehrführern/Wehrführerinnen sowie aus je zwei Angehörigen der Einsatzabteilung(en) der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr, je einem Vertreter/einer Vertreterin der Jugendfeuerwehr der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr und der Vertreter/Vertreterinnen der Jugendfeuerwehr erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung,

(4) Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der/die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Sitzungstermine sind den Mitgliedern rechtzeitig bekannt zugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13 Wehrführer(in/nen)-Ausschuss

(1) Es wird ein Wehrführer/in/nen-Ausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin, den Wehrführern/Wehrführerinnen und deren Stellvertreter/innen sowie den Jugendfeuerwehrwarten/Jugendfeuerwehrwartinnen besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg zu koordinieren.

(2) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin beruft die Sitzung des Wehrführer(in/nen)-Ausschusses ein. Er/Sie hat den Wehrführer(in/nen)-Ausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

Sitzungstermine sind den Mitgliedern rechtzeitig bekannt zugeben. Über die Sitzungen des Wehrführer(in/nen)-Ausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 14 Jahreshauptversammlungen

(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers/der Wehrführerin oder seines/ihres Vertreters / seiner/ ihrer Vertreterin findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg statt.

(2) Die getrennte Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer/der Wehrführerin oder seines/ihres Vertreters/seiner/ihrer Vertreterin der Ortsteilfeuerwehr einberufen. Er/Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen, durch-zuführen.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zugeben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr sind deren Angehörige und - mit Ausnahme der Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin, seines (ihres) Stellvertreters/seiner (ihrer) Stellvertreterin -  die Alters- und Ehrenabteilung. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der jeweiligen Einsatzabteilung anwesend  ist.

Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Über die Jahreshauptversammlung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr ist eine Niederschrift zu fertigen.

(6) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 15 Gemeinsame Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin oder seines Vertreters/seiner Vertreterin/ihres Vertreters/ihrer Vertreterin findet zumindest anlässlich von Wahlen eine gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Ginsheim-Gustavsburg statt.

Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin oder sein Vertreter/seine Vertreterin/ihr Vertreter/ihre Vertreterin einen Bericht über die seit der letzten Versammlung abgelaufenen Jahre zu erstatten.

(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin oder seinem Vertreter/seiner Vertreterin/ihrem Vertreter/ihrer Vertreterin einberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier  Wochen durchzuführen.

(3) § 14 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Beschlüsse der gemeinsamen Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Falls dem niemand widerspricht, kann offen abgestimmt werden; anderenfalls ist geheim abzustimmen.

§ 16 Wahlen des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin, des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/der stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin, der Wehrführer/in(nen), der stellvertretendenWehrführer/in(nen), der Leiter/in(nen) der Jugendfeuerwehren und der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses

(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Gemeindebrandinspektor/sein/e Stellvertreter/in die Gemeindebrandinspektorin/ihr/e Stellvertreter/in, die Wehrführer/in/nen, die stellvertretenden Wehrführer/in/nen, und die Leiter/in/nen der Jugendfeuerwehr werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten sich kein Widerspruch erhebt. Dies trifft nicht auf die Wahl des/der Gemeindebrandinspektors/in und die Wehrführer/innen zu. Diese sind stets schriftlich und geheim zu wählen.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin, seines/ihres Stellvertreters/seiner/ihrer Stellvertreterin, der Wehrführer/in/nen und der stellvertretenden Wehrführer/in/nen ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben

§ 17 Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Gemeindeebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.

§ 18 Entschädigungen und Aufwandsentschädigungen

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben Anspruch auf Ersatz des durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit entstehenden Verdienstausfalles. Soweit die Höhe des Verdienstausfalles nicht nachgewiesen werden kann, insbesondere bei Selbstständigen und Landwirten, wird für jede volle Stunde der ehrenamtlichen Tätigkeit ein Betrag von 10,00 EURO erstattet.

(2) Für eine Tätigkeit im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des Reisekostenrechts für den öffentlichen Dienst. Die Reisekostenvergütung wird nach der Stufe 1gewährt, sofern nicht im Einzelfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften Reisekosten aus einer höheren Stufe zu zahlen sind.

(3) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin, der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin, die Wehrführer/in/nen, die stellvertretenden Wehrführer/in/nen, die Jugendfeuerwehrwarte/Jugendfeuerwehrwartin/nen erhalten eine Aufwandsentschädigung gemäß der Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung ... vom 07. August 2008  (GVBI. I , S. 807, i. Kr. ab 01. Januar 2008).

(4) Die ehrenamtlich tätigen Gerätewarte/Gerätewartin/nen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 26 EURO.

(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Dienst- und Reisekostenentschädigung vom 07. August 2008 (GVBI. I S. 807, i. Kr. ab 01. Januar 2008) finden entsprechende Anwendung.

§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg vom 16. Juni 1972, in Kraft ab 23. Juni 1972 und die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg vom 16. Juni 1972, § 16, in Kraft ab 01. Januar 1991 und die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg vom 16. August 2002, in Kraft ab 17. August 2002.

Ginsheim-Gustavsburg, 2. Juli 2009

Der Gemeindevorstand
Ginsheim-Gustavsburg
gez. von Neumann
Bürgermeister

Veröffentlicht im Lokal-Anzeiger für die Orte der Mainspitze am 16. Juli 2009. In Kraft ab 17. Juli 2009.

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