

Die "Neufassung" (Ursprungssatzung inkl. der eingearbeiteten Änderungssatzungen) der nachfolgenden Satzung bzw. Gebührenordnung wird als Information im Internet bereitgestellt. Allein rechtsgültig ist die Satzung in Form der amtlichen Bekanntmachung im Lokalanzeiger für die Orte der Mainspitze. Die angebotene "Neufassung" dieser Satzung bzw. Gebührenordnung wurde bereits 1 Mal geändert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Internet bereitgestellten Rechtsvorschriften übernimmt die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg keine Haftung.
Aufgrund der §§ 5; 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBl. I S. 456), der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) vom 9.6.1989 (GVBI S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.5.1992 (GVBl. I S. 170), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gu-stavsburg am 25. Juni 1998, folgende Satzung, geändert durch Artikelsatzung vom 13.12.2001, beschlossen:
(1) Die Einrichtung Wohnungsbau und Wohnungsverwaltung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg wird als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebes ist es, Wohnungen gemäß § 2 des II. Wohnungsbaugesetzes
zu errichten, zu betreuen und zu bewirtschaften. Er kann außerdem alle im Bereich der Wohnungswirtschaft anfallenden Aufgaben übernehmen, insbesondere Grundstücke erwerben, belasten und in Ausnahmefällen auch veräußern sowie Erbbaurechte vergeben. (3) Die Preisbildung für die Überlassung von Mietwohnungen soll angemessen sein, d. h. eine Kostendeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie die Bildung angemessener Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität des Eigenbetriebes ermöglichen
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Kommunale Wohnungsgesellschaft Ginsheim-Gustavsburg -KWG".
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1.050.000,00 Euro.
Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen. Davon ist ein Betriebsleiter / eine Betriebsleiterin nebenamtlich angestellt.
Der Gemeindevorstand bestimmt; welcher Betriebsleiter /welche Betriebsleiterin für die personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes verantwortlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der hauptamtlichen Betriebsleiters/Betriebsleiterin den Ausschlag. Der Gemeindevorstand regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der Gemeindevertretung obliegen.
(2) Die Vertretung erfolgt durch die beiden Betriebsleiter/ Betriebsleiterinnen gemeinschaftlich oder bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung eines/einer der Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen durch einen gem. § 5 Abs. 4 zu bestimmenden weiteren Betriebsangehörigen.
(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem/ seiner allgemeinen Vertreter / in sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Gemeinde versehen sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschrift des § 3 Abs. 4 EigBGes wird besonders verwiesen.
(4) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung alle Betriebsleiter linnen oder auch besondere Be-triebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Art von Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz I ermächtigen.
(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Gemeindevorstand öffentlich bekannt gemacht.
(6) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.
Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gegenüber der Gemeinde genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter I einer Betriebsleiterin.
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht und des Jahresberichts sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.
(2) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten.
Dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebes zuständigen Mitglied des Gemeindevorstandes hat sie den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes zur Kenntnis zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft der Gemeinde wesentlichen Auskünfte verlangen.
(1) Der Betriebskommission gehören an:
1. Fünf Mitglieder der Gemeindevertretung, die von dieser
für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind.
(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz und dieser Betriebssatzung erforderlichen Beschlüsse der Gemeindevertretung vor.
(2) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde oder des Eigenbetriebes gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Gemeindevorstand.
(3) Die Betriebskommission ist unbeschadet der Bestimmung in Abs. 1, für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören:
Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Gemeindevorstand zur Weiterleitung an die Gemeindevertretung;
Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Nutzungsberechtigungen und Nutzungsentgelte;
Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 2,5 v. H. des Stammkapitals gem. § 3 der Betriebssatzung im Einzelfall übersteigt;
Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs.l EigBGes) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, deren Wert im Einzelfall 25.000 Euro nicht übersteigt;
Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung;
Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und leitenden Angestellten;
Vorschlag für den Prüfer/die Prüferin für den Jahresabschluss;
Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben;
Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung;
Stundung und Niederschlagung von Forderungen über 10.000 Euro im Einzelfall;
Erlass von Forderungen bis 10.000 Euro im Einzelfall;
Aufnahme von Krediten.
(4) Durch Änderung der Betriebssatzung kann die Gemeindevertretung der Betriebskommission zusätzliche Angelegenheiten übertragen.
Die in der Satzung festgelegten Rechte der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes dürfen jedoch dadurch nicht geschmälert werden.
(5) Die Betriebskommission hat den Gemeindevorstand über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(6) In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat sie dem/der Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.
(1) Der Gemeindevorstand sorgt dafür, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Gemeindeverwaltung im Einklang stehen. Er benennt im Rahmen der laufenden Verwaltung der Betriebsleitung aus dem Kreis der bei ihm registrierten Wohnungssuchenden Nachmieter für frei werdende Wohnungen des Eigenbetriebes. Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der Gemeindevorstand unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf; nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Gemeindevorstand die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission.
(2) Der Gemeindevorstand hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung der Betriebskommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern, soweit er gegen die Planungen und Ziele der Gemeindeverwaltung verstößt.
(3) Der Gemeindevorstand regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung.
(1) Die Gemeindevertretung als das oberste Organ der Gemeinde hat insbesondere nach Maßgabe der §§ 127 und 127 a HGO über alle Grundsätze zu entscheiden, nach denen der Eigenbetrieb der Gemeinde gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll. Auf die ihr nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes und dieser Betriebssatzung zustehenden Entscheidungen darf sie nicht verzichten.
Sie ist insbesondere zuständig für:
Erlass und Änderung der Betriebssatzung;
Wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;
Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBGes;
Festsetzung der allgemeinen Nutzungsberechtigungen und Nutzungsentgelte;
Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 8 EigBGes;
Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Nr.l EigBGes) gehören, deren Wert im Einzelfall 25.000 Euro übersteigt;
Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals gem. § 11 Abs. 4 EigBGes;Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen.
Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;
Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;
Genehmigung der Verträge der Gemeind e mit Mitgliedern der Betriebskommission oder den Betriebsleitern nach Maßgabe des §3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes;
Bestellung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluß;
Erlass von Forderungen über 10.000 Euro im Einzelfall.
(3) Soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung oder um eine Zuständigkeit der Betriebskommission nach § 8 dieser Satzung handelt, kann sich die Gemeindevertretung durch Änderung der Betriebssatzung weitere Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung vorbehalten.
Die Betriebsleiter/innen und die beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten werden unbeschadet des Abs. 2 nach Anhörung der Betriebskommission vom Gemeindevorstand als Bedienstete der Gemeinde eingestellt, angestellt, befördert und entlassen. Dies gilt nicht für die Einstellung und Entlassung von nebenberuflichen Hausmeistern/Hausmeisterinnen; hierfür ist die Betriebsleitung zuständig.
Bei der für den Eigenbetrieb eingerichteten Sonderkasse ist § 12 EigBGes. besonders zu beachten.
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde.
§ 14 Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes
(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.
(2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin mit Datum in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen.
(3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Dem Rechnungsprüfungsamt des Kreises Groß-Gerau obliegt die dauernde Überwachung der Kasse des Eigenbetriebes "Kommunale Wohnungsgesellschaft Ginsheim-Gustavsburg - KWG".
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kraft. Gleichzeitig tritt die Eigenbetriebssatzung vom 29. Juni 1990 außer Kraft.
Ginsheim-Gustavsburg, den 26. Juni 1998
Der Gemeindevorstand
Ginsheim-Gustavsburg
gez. Von Neumann, Bürgermeister
Die Umstellung auf die Euro-Beträge trat zum 01.01.2002 in Kraft.
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