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Satzung: Hauptsatzung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg

 

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I, S. 674, 686) hat die Gemeindevertretung in Ginsheim-Gustavsburg am 08.06.2006 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand

(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung und die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes.

(2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan er-mächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(3) Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten mittels Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt unberührt.

§ 2 Ausschüsse

(1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
3. Sport-, Jugend- und Sozialausschuss

(2) Die Gemeindevertretung beschließt über die Mitgliederzahl der Ausschüsse.

§ 3 Haushaltswirtschaft

Auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde finden ab dem Haushaltsjahr 2005 gem. § 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung. Es gelten im Übrigen die §§ 114 a bis 114 u HGO.

§ 4 Gemeindevertretung

(1) Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 37 festgelegt.

(2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzende/n und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird auf sieben festgelegt.

§ 5 Gemeindevorstand

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.

(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt sieben.

§ 6 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, des Aus-länderbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

- Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung
= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung

- Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter
= Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter

- Bürgermeisterin oder Bürgermeister
= Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

- Beigeordnete oder Beigeordneter
= Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter

- Mitglied des Ausländerbeirates
= Ehrenmitglied des Ausländerbeirates

- Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte
= Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhän-digen.

(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen un-würdigen Verhaltens entziehen.

§ 7 Ausländerbeirat

(1) Es wird ein Ausländerbeirat mit sieben Mitgliedern eingerichtet.

(2) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck im Lokal-Anzeiger der Orte der Mainspitze, Bischofsheim, Ginsheim-Gustavsburg, Verlagsort Bischofsheim (Kreis Groß-Gerau), öffentlich bekanntgemacht.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut sowie gegebenenfalls vorgeschriebenen Genehmigungen öffentlich bekanntzumachen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem der Lokal-Anzeiger den bekannt zu machenden Text enthält.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindever-tretung, ihrer Ausschüsse und des Ausländerbeirates zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde und durch Aushang in folgenden Bekanntmachungskästen öffentlich bekanntgemacht:

1. Ortsteil Ginsheim: Bekanntmachungskasten Rathaus Ginsheim
2. Ortsteil Gustavsburg: Bekanntmachungskasten Rathaus Gustavsburg.

Die Bekanntmachungskästen sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind. Auf den bekannt zu machenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann diese ausgehängt werden; auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt des Aushanges und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges in den dafür bestimmten Bekanntmachungskästen vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die bekannt zu machenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden (Kernarbeitszeiten) der Gemeindeverwaltung in Ginsheim-Gustavsburg, Rathaus Ginsheim, Schulstraße 12, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Abweichend erfolgt die Auslegung der Haushaltspläne im Rathaus, Ortsteil Gustavsburg, Dr.-Herrmann-Straße 32.

Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung wer-den spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(5) Soll ein Bebauungsplan gem. § 12 BauGB in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bebauungsplan beschlossen, genehmigt oder das Anzeigeverfahren durchgeführt worden ist. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am 17. Juni 2006 in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 09.06.2005 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Ginsheim-Gustavsburg, 09.06.2006

Der Gemeindevorstand
Ginsheim-Gustavsburg

gez.: von Neumann
(Siegel)
(von Neumann)
Bürgermeister