(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten auf Antrag zur pauschalen Abgeltung ihres Verdienstausfalles einen Betrag von 11 EUR pro Stunde der Tätigkeit der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates oder des Gremiums, in dem sie als Mitglied oder kraft Gesetz sonst mitwirken.
(2) Den Durchschnittssatz nach Absatz 1 erhalten nur die ehrenamtlich Tätigen, welchen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann. Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis, sofern sie ihre ehrenamtliche Tätigkeit in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr ausüben.
(3) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Absatz 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Alten, Kranken und Kindern entstehen.
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug benutzt, kann anstelle der Fahrkosten nach Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge verlangen. Diese erhöht sich für das Mitnehmen weiterer ehrenamtlich Tätiger in einem Kraftfahrzeug um 0,02 EUR pro Person und Kilometer.
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:
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26,00 Euro |
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26,00 Euro |
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26,00 Euro |
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26,00 Euro |
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13,00 Euro |
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13,00 Euro |
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13,00 Euro |
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13,00 Euro |
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21,00 Euro |
(2) Das Sitzungsgeld für mehrere nach Absatz 1 entschädigungspflichtige Tätigkeiten am selben Tage ist auf das Zweifache begrenzt.
(3) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für
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26,00 Euro |
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13,00 Euro |
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26,00 Euro |
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13,00 Euro |
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26,00 Euro |
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26,00 Euro |
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52,00 Euro |
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26,00 Euro |
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13,00 Euro |
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16,00 Euro |
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8,00 Euro |
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonats, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem sie aus der Funktion scheiden.
(4) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Absatz 3 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.
(5) Für die Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 3 eine pauschale Aufwandsentschädigung für
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231,00 Euro |
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26,00 Euro |
(6) Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung der Gemeindevertretung eine pauschale Aufwandsentschädigung von 47,00 Euro, für jede Sitzung der sonstigen Gremien 24,00 Euro.
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).
(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 35 pro Jahr und Mandatsträger/in begrenzt.
(1) Bei Dienstreisen erhalten Mitglieder der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach Stufe 1 des Hessischen Reisekostengesetzes zu erstatten.
(2) Studienreisen sowie die Teilnahme an kommunalpolitischen Tagungen oder Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gelten als Dienstreisen.
(3) Klausurtagungen von Fraktionen gelten als entschädigungspflichtige Dienstreisen mit der Einschränkung, daß der entschädigungspflichtige Zeitraum auf insgesamt vier Kalendertage pro Jahr und die Höhe des Übernachtungsgeldes auf das Doppelte des nach § 10 Abs. 2 Hessische Reisekostengesetz zu gewährenden Betrages begrenzt ist.
(4) Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nur, wenn das vorsitzende Mitglied des Organs, dem die ehrenamtlich tätige Person angehört oder für das sie ihre Tätigkeit ausübt, in die Teilnahme an Veranstaltungen nach Abs. 1 und 2 eingewilligt hat. Das vorsitzende Mitglied entscheidet über seine Teilnahme selbst. Für den Seniorenbeirat entscheidet der Bürgermeister.
(1) Die Zahlung der Aufwandsentschädigungen nach § 3 Abs. 1 bis 4 und § 5 erfolgt jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres.
(2) Die Entschädigungen nach §§ 1 und 2, nach § 3 Abs. 5 und 6 sowie § 5 werden auf Antrag gezahlt.
(3) Zahlungen erfolgen grundsätzlich bargeldlos durch Überweisung auf das Konto eines Geldinstitutes.
(4) Soweit die Verdienstausfallzahlungen und die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Gemeindevorstandes der Steuerpflicht unterliegen, wird die Einkommens- und Kirchensteuer von der Gemeinde übernommen.
(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigungen kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(2) Der Anspruch auf die auf Antrag zu gewährenden Entschädigungsleistungen ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei dem Gemeindevorstand schriftlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung, Veranstaltung oder des Zeitraumes, nach dem sich der einzelne Entschädigungsanspruch bemißt.
Diese Satzung tritt am 01. Juli 2001 in Kraft.
Ginsheim-Gustavsburg, den 22.06.2001
Der Gemeindevorstand Ginsheim-Gustavsburg
gezeichnet
(von Neumann)
Bürgermeister