Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S.534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg in ihrer Sitzung am 13.12.2001 nachstehende Artikelsatzung beschlossen:
Artikel 1Änderung der Entschädigungssatzung |
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| 1. | In § 1 Abs. 1 wird der Betrag von DM 20,- ersetzt durch 11 EUR. | |||||||||||||
| 2. | In § 2 Abs. 2wird der Betrag von DM 0,03 ersetzt durch 0,02 EUR. | |||||||||||||
Artikel 2Änderung der Friedhofssatzung |
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| 1. | In § 33 Abs. 2 werden die Beträge von 5,00 - 1.000,00 DM ersetzt durch 3,00 - 500,00 EUR | |||||||||||||
Artikel 3Änderung der Satzung über die Straßenreinigung |
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| 1. | In § 13 Abs. 1 wird der Betrag von 1.000,00 DM durch 500,00 EUR ersetzt. | |||||||||||||
Artikel 4Änderung der Eigenbetriebssatzung des Eigenbetriebs Kommunale Wohnungsgesellschaft Ginsheim-Gustavsburg - KWG |
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| 1. | § 3 erhält folgende Fassung: § 3 - Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1.050.000,00 EUR. |
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| 2. | 2. In § 8 Abs. 3 werden Beträge wie folgt ersetzt: | |||||||||||||
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| 3. | 3. In § 10 Abs. 2 werden Beträge wie folgt ersetzt: | |||||||||||||
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Artikel 5 Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte |
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| 1. | für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten: ab 01.01.2002 |
70,00 EUR je Gerät und Kalendermonat | ||||||||||||
| in Spielhallen: ab 01.01.2002 |
135,00 EUR je Gerät und Kalendermonat | |||||||||||||
| 2. | für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten: ab 01.01.2002 in Spielhallen: ab 01.01.2002 |
20,00 EUR je Gerät und Kalendermonat 40,00 EUR je Gerät und Kalendermonat |
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Artikel 6Änderung der Eigenbetriebssatzung des Eigenbetriebs Servicebetrieb Bauhof (SBB) |
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| 1. | In § 3 wird der Betrag von 500.000 DM durch 260.000 EUR ersetzt. | |||||||||||||
| 2. | In § 8 Abs. 3 Nr. 4 wird der Betrag von 50.000 DM durch 25.000 EUR ersetzt. | |||||||||||||
| 3. | In § 8 Abs. 3 Nr. 10 wird der Betrag von 2.500 DM durch 2.500 EUR ersetzt. | |||||||||||||
| 4. | In § 10 Abs. 1 Nr. 6 wird der Betrag von 50.000 DM durch 25.000 EUR ersetzt. | |||||||||||||
| 5. | In § 10 Abs. 1 Nr. 7 wird der Betrag von 50.000 DM durch 25.000 EUR ersetzt. | |||||||||||||
| 6. | In § 10 Abs. 1 Nr. 13 wird der Betrag von 2.500 DM durch 2.500 EUR ersetzt. | |||||||||||||
Artikel 7Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg In § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: |
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| (1) Die Steuer beträgt jährlich | ||||||||||||||
| für den ersten Hund | 48,00 EUR | |||||||||||||
| für den zweiten Hund | 54,00 EUR | |||||||||||||
| für jeden weiteren Hund | 72,00 EUR | |||||||||||||
Artikel 8 Inkrafttreten gez.: von Neumann (von Neumann) |
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