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Artikelsatzung

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S.534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg in ihrer Sitzung am 13.12.2001 nachstehende Artikelsatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Entschädigungssatzung
1. In § 1 Abs. 1 wird der Betrag von „DM 20,-„ ersetzt durch „11 EUR“.
2. In § 2 Abs. 2wird der Betrag von „DM 0,03“ ersetzt durch „0,02 EUR“.
     

Artikel 2

Änderung der Friedhofssatzung

1. In § 33 Abs. 2 werden die Beträge von „5,00 - 1.000,00 DM“ ersetzt durch „3,00 - 500,00 EUR“
     

Artikel 3

Änderung der Satzung über die Straßenreinigung

1. In § 13 Abs. 1 wird der Betrag von „1.000,00 DM“ durch „500,00 EUR“ ersetzt.
     

Artikel 4

Änderung der Eigenbetriebssatzung des Eigenbetriebs „Kommunale Wohnungsgesellschaft Ginsheim-Gustavsburg - KWG“

1. § 3 erhält folgende Fassung:
„§ 3 - Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1.050.000,00 EUR.“
 
2. 2. In § 8 Abs. 3 werden Beträge wie folgt ersetzt:  
 
in Nr. 4: 50.000 DM durch 25.000 €
in Nr. 10 2.500 DM durch 10.000 €
in Nr. 11 2.500 DM durch 10.000 €
3. 3. In § 10 Abs. 2 werden Beträge wie folgt ersetzt:  
 
in Nr. 7: 50.000 DM durch 25.000 €
in Nr. 14 2.500 DM durch 10.000 €
 
 

Artikel 5

Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer beträgt
a) zu § 2 a):

1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Gaststätten:
ab 01.01.2002
70,00 EUR je Gerät und Kalendermonat
  in Spielhallen:
ab 01.01.2002
135,00 EUR je Gerät und Kalendermonat
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
in Gaststätten:
ab 01.01.2002

in Spielhallen:
ab 01.01.2002
20,00 EUR je Gerät und Kalendermonat


40,00 EUR je Gerät und Kalendermonat
     

Artikel 6

Änderung der Eigenbetriebssatzung des Eigenbetriebs „Servicebetrieb Bauhof“ (SBB)

1. In § 3 wird der Betrag von „500.000 DM“ durch „260.000 EUR“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 3 Nr. 4 wird der Betrag von „50.000 DM“ durch „25.000 EUR“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 3 Nr. 10 wird der Betrag von „2.500 DM“ durch „2.500 EUR“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 1 Nr. 6 wird der Betrag von „50.000 DM“ durch „25.000 EUR“ ersetzt.
5. In § 10 Abs. 1 Nr. 7 wird der Betrag von „50.000 DM“ durch „25.000 EUR“ ersetzt.
6. In § 10 Abs. 1 Nr. 13 wird der Betrag von „2.500 DM“ durch „2.500 EUR“ ersetzt.
     

Artikel 7

Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg

In § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  (1) Die Steuer beträgt jährlich  
  für den ersten Hund 48,00 EUR
  für den zweiten Hund 54,00 EUR
  für jeden weiteren Hund 72,00 EUR
     

Artikel 8

Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Ginsheim-Gustavsburg, 13.12.2001
Der Gemeindevorstand

gez.: von Neumann

(von Neumann)
Bürgermeister