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Verbandssatzung des Zweckverbandes ASM - Abwasser- und Servicebetrieb Mainspitze

 

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) i. V. mit § 7 i. V. mit § 21 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) in seiner derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes ASM - Abwasser- und Servicebetrieb Mainspitze am 28.08.2001 folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:

§ 1 Mitglieder, Name, Sitz

(1) Die Gemeinden Ginsheim-Gustavsburg und Bischofsheim bilden einen Zweckverband in Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. S. 307).

(2) Der Zweckverband führt den Namen „ASM - Abwasser- und Servicebetrieb Mainspitze“ und hat seinen Sitz in Ginsheim-Gustavsburg.

(3) Das Verbandsgebiet umfaßt die Gemeindegebiete von Ginsheim-Gustavsburg und Bischofsheim.

(4) Mitglieder des Zweckverbandes sind die Gemeinden Ginsheim-Gustavsburg und Bischofsheim. Über die Mitgliedschaft ist ein Verzeichnis zu führen, das der Zweckverband auf dem Laufenden hält.

§ 2 Selbstverwaltungskörperschaft

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.

§ 3 Aufgaben, Befugnisse

(1) Der Zweckverband nimmt sämtliche Aufgaben der Abwasserbeseitigung gem. § 2 Nr. 9 des Wasserverbandsgesetzes -WVG-(Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 52 Abs. 1 Hess. Wassergesetz (HWG), Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen gem. § 53 HWG) einschließlich der Beitrags- und Gebührenhoheit gem. §§ 8 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in seinem Verbandsgebiet wahr.

(2) Zur Durchführung der Aufgabe nach Abs. 1 hat der Zweckverband das vom Abwasserverband Mainspitze errichtete Gruppenklärwerk zur Klärung der Abwässer, die Abwasser- und Regenwasserpumpwerke mit den Regenrückhaltebecken, Vorflutkanälen und Abwassersammlern zwischen den Pumpwerken und dem Gruppenklärwerk sowie die Kanalnetze in den Verbandsgemeinden Ginsheim-Gustavsburg und Bischofsheim zu betreiben, zu unterhalten und ggf. zu erweitern. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Unterhaltung des Flurgrabens und des Kreuzlachgrabens. Zur Durchführung seiner Aufgaben hält der Zweckverband vor:

1. Technische Planunterlagen
2. Unterlagen über Eigentumsverhältnisse
3. Erfassung und Fortschreibung des Anlagevermögens
4. Inventarverzeichnis

Die Unterlagen, aus denen sich der Umfang der Aufgabenwahrnehmung ergibt, sind in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes hinterlegt.“

(3) Der Zweckverband ist berechtigt, seine Tätigkeit und Aufgabenerfüllung auf allen ihm gehörenden Grundstücken durchzuführen, gleichgültig in welcher Gemarkung der Verbandsmitglieder diese liegen. Einer vorherigen Verständigung der jeweiligen Gemeindeverwaltung bedarf es nicht. Sollen Grundstücke der Verbandsmitglieder zur Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes kurz- oder längerfristig in Anspruch genommen werden, bedarf dies der Zustimmung der betroffenen Mitgliedsgemeinde. Die Genehmigung sollte nicht verweigert werden, soweit ihr nicht naturschutzrechtliche und/oder ordnungsbehördliche Vorschriften oder Gefahr beinhaltende Fakten entgegen stehen.

§ 4 Organe

Organe des Zweckverbandes sind:

1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsvorstand

§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 18 Vertreterinnen/Vertretern der Verbandsmitglieder. Hiervon entfallen auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg und die Gemeinde Bischofsheim je neun Vertreterinnen/Vertreter.

(2) Jede Vertreterin/Jeder Vertreter eines Verbandsmitglieds hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.

(3) Die Mitglieder werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für deren Wahlzeit gewählt. Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie Bedienstete des Verbandes können nicht gleichzeitig als Vertreter eines Verbandsmitglieds der Verbandsversammlung angehören.

(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen der Gemeindevertretung oder dem Gemeindevorstand eines Verbandsmitglieds angehören. Mit dem Ende des Mandats oder Amtes endet zugleich die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung.

§ 6 Vorsitzender, Einberufung

(1) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach der Wahl ihrer Mitglieder (§ 5 Abs. 3) aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

(2) Die/Der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens fünf Tage liegen. In eiligen Fällen kann die/der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muß die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen; hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der satzungsgemäßen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung oder der Vorstand die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.

(3) Zu ihrer ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes und zu Beginn der Wahlzeit ihrer Mitglieder wird die Verbandsversammlung von dem Bürgermeister der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg einberufen; er leitet die Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden.

§ 7 Zuständigkeit

Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes und die ihr durch das KGG zugewiesenen Aufgaben. Sie kann die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

1. Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Entlastung,

2. Erlaß, Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung,

4. Festsetzung der Verbandsumlage

5. Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 5, 15 und 17 HGO,

6. Auflösung des Zweckverbandes.

§ 8 Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist und mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder vertreten ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit das KGG oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Beschlüsse über die Änderung der Verbandsaufgabe und die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen der Zustimmung der Gemeindeorgane der Verbandsmitglieder.

§ 9 Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg als Verbandsvorsteher/in, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Gemeinde Bischofsheim als stellvertretender/stellvertretenden Verbandsvorsteher/in und sieben Beisitzern. Die Beisitzer werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von der Verbandsversammlung auf die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt.

(2) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 10 Zuständigkeit

Der Verbandsvorstand führt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht nach dem KGG oder der Verbandssatzung der Verbandsversammlung vorbehalten sind.

§ 11 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden von der Verbandsvorsteherin/vom Verbandsvorsteher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen und von ihm, bei ihrer/seiner Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter bzw. ihrer/seiner Stellvertreterin, geleitet. Zwischen Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei Tage liegen.

(2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher oder ihr/sein Stellvertreter bzw. ihre/seine Stellvertreterin, anwesend sind.

(3) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleicheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Verbandswirtschaft

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes richtet sich grundsätzlich nach den Regeln des Eigenbetriebsrechts. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Höhe des Stammkapitals beträgt 100.000 DM (in Worten: Einhunderttausend Deutsche Mark), ab 01.01.2002 52.000 € (in Worten: Zweiundfünfzigtausend Euro).

(3) Der Zweckverband überträgt die Kassengeschäfte auf den jeweiligen kaufmännischen Betriebsführer. Dieser verpflichtet sich, gem. § 111 i. V. mit § 131 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften zu gewährleisten.

§ 13 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfall, Fahrtkosten

(1) Die Verbandsvorsteherin/Der Verbandsvorsteher erhält eine pauschale steuerfreie Aufwandsentschädigung von 500 DM (ab 01.01.2002: 256 €) pro Monat, die/der stellvertretende Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher 200 DM (ab 01.01.2002: 103 €) pauschal je Monat

(2) Die ehrenamtlich Tätigen erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten pro Sitzung des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung folgende Aufwandsentschädigungen:

Mitglieder des Verbandsvorstandes 50,00 DM (ab 01.01.2002: 26,00 €)
Mitglieder der Verbandsversammlung 50,00 DM (ab 01.01.2002: 26,00 €)
Vorsitzende/r der Verbandsversammlung 100,00 DM (ab 01.01.2002: 52,00 €)
Schriftführerin/Schriftführer 40,00 DM (ab 01.01.2002: 24,00 €)

(3) Mitglieder von Verbandsvorstand und Verbandsversammlung erhalten auf Antrag zur pauschalen Abgeltung ihres Verdienstausfalles einen Betrag in Höhe von 20,00 DM (ab 01.01.2002: 11,00 €) pro Stunde ihrer Tätigkeit in den genannten Gremien.Den Durchschnittssatz nach Satz 1 erhalten nur die ehrenamtlich Tätigen, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann. Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis, sofern sie ihre ehrenamtliche Tätigkeit in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8.00 - 17.00 Uhr ausüben. Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Satz 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Alten, Kranken und Kindern entstehen.

(4) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten. Wer ein Kraftfahrzeug benutzt, kann anstelle der Fahrtkosten nach Satz 1 eine Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge verlangen. Diese erhöht sich für das Mitnehmen weiterer ehrenamtlich Tätiger in einem Kraftfahrzeug um 0,03 DM (ab 01.01.2002: 0,02 €) je Person und Kilometer.

§ 14 - Verbandsschau

(1) Die Verbandsanlagen sind im Rahmen einer Verbandsschau jährlich zu begutachten. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.

(2) Die Verbandsversammlung kann für die Verbandsschau eine Schaubeauftragte/einen Schaubeauftragten berufen. Diese/Dieser wird von der Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt.

(3) Die Verbandsvorsteherin/Der Verbandsvorsteher lädt die/den Schaubeauftragte/n, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische Fachbehörden, rechtzeitig zur Verbandsschau ein.

§ 15 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Verbandssatzung, Ergänzungen und Änderungen dazu sowie sonstige öffentliche Bekannmachungen des Zweckverbandes werden in dem „Lokal-Anzeiger für die Orte der Mainspitze Bischofsheim - Ginsheim-Gustavsburg“ unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Als Tag der Veröffentlichung gilt der Erscheinungstag des „Lokal-Anzeiger“, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bekanntmachungsgegenstände, die sich für eine Veröffentlichung im „Lokal-Anzeiger“ nicht eignen oder für die die Auslegung vorgeschrieben ist, werden auf die Dauer von zwei Wochen in den Rathäusern der Verbandsgemeinden Ginsheim-Gustavsburg und Bischofsheim öffentlich ausgelegt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vor dem Beginn der Auslegung sind Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sowie für den Auslegungsgegenstand erteilte Genehmigungen nach Satz 1 so bekannt zu machen, daß die Bekanntmachung vor Beginn der Auslegung abgeschlossen ist.

(2) Die Verbandsgemeinden können durch Veröffentlichung in ortsüblicher Form auf die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes hinweisen. Diese Hinweise sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen für die öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1.

§ 16 Auflösung des Zweckverbandes

Bei Auflösung des Zweckverbandes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt. Die Verbandsmitglieder können weitere Vereinbarungen über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens treffen. Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt.

§ 17 Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung

Auf den Zweckverband finden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend Anwendung, soweit nicht das KGG oder diese Satzung etwas anderes bestimmen.

§ 18 Satzungsänderungen

Für Beschlüsse zur Änderung der Verbandssatzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über die Änderung der Verbandsaufgaben bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Die Änderung der Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Zweckverbandssatzung außer Kraft.

Ginsheim-Gustavsburg, 29.08.2001

Der Verbandsvorstand
gez.: von Neumann

(von Neumann)

Verbandsvorsteher

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