

Auf Grund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142) und des § 7 Absatz 3 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) hat die Gemeindevertretung von Ginsheim-Gustavsburg in ihrer Sitzung am 14. Februar 2008 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Führen von Hunden während der Brut- und Setzzeit
(1) Vom 15. März bis einschließlich 15. Juli (Brut- und Setzzeit) sind Hunde in den Gebieten, die in Absatz 2 genannt sind, an der Leine und ausschließlich auf den dort vorhandenen Wegen zu führen.
(2) Die Pflicht gemäß Absatz 1 gilt in den Flurbereichen Neuaue, Langenau, Unteraue, Oberau, Rabenwörth und dem Gebiet zwischen Kreuzlache (einschließlich), Bleiauweg (ausschließlich), Altrhein, Rhein und Deichkrone (einschließlich), Auf das Kostheimer Klauer*, Durch die Löcher*, Die kurze Gewann* (* = einschließlich der sie einfassenden Wege).
Der Geltungsbereich ist im Anhang zur Satzung kartografisch dargestellt.
§ 2 Verpflichtete
Verpflichtet, die Hunde wie in den § 1 bestimmt zu führen, sind die Hundehalter/innen und die Personen, die zum maßgebenden Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über die Hunde ausüben.
§ 3 Ausnahmen
Die Verpflichtungen nach § 1 gelten nicht für Diensthunde von Behörden, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes, Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 57 Absatz 3 Nr. 9 b des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig einen Hund oder mehrere Hunde nicht angeleint und/oder abseits der Wege führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 100.000 Euro geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ginsheim-Gustavsburg, 18.02.2008
Der Gemeindevorstand
(von Neumann)
Bürgermeister