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Hunde-Anleinpflicht zur Brut- und Setzzeit

Ab kommenden Sonntag, dem 15. März, gilt in Ginsheim-Gustavsburg wieder die „Satzung über das Führen von Hunden während der Brut- und Setzzeit“. Danach sind Hunde bis einschließlich 15. Juli in folgenden Gebieten an der Leine und ausschließlich auf den dort vorhandenen Wegen zu führen: Neuaue, Langenau, Unteraue, Oberau, Rabenwörth, Kreuzlache, Deichkrone am Althrein/Rhein und die Gebiete „Auf das Kostheimer Klauer“, „Durch die Löcher“ und  „Die kurze Gewann“ .

Zusätzlich gilt die Anleinpflicht im Gebiet zwischen der Kreuzlache, dem Bleiauweg, Altrhein, Rhein und der Deichkrone.

Die genannten Gebiete sind auf Hinweisschildern in der Gemarkung bildlich dargestellt. Die Satzung und der Geltungsbereich können auch auf der Internetseite der Gemeinde eingesehen werden (Satzung). Fragen zur Satzung beantwortet zudem das Ordnungsamt der Gemeinde, Telefon 06134/585 340.

Die Bestimmungen sollen zum Schutz der hier lebenden Wildbestände beitragen. Von Mitte März bis Mitte Juli bringen Wildtiere ihre Jungen zur Welt und ziehen sie auf. Während dieser sogenannten „Brut- und Setzzeit“ ist das Wild in seinen Bewegungsmöglichkeiten beschränkt und kann somit nicht vor frei laufenden Hunden flüchten. Rehkitze haben in ihren ersten Lebenstagen keinen Eigengeruch. Werden sie von Menschen berührt oder von Hunden beschnuppert, nehmen sie den fremden Geruch an. Die Muttertiere lehnen ihre Kitze dann ab und überlassen sie sich selbst.

Auch Vögel sind durch frei laufende Hunde gefährdet. Werden Bodenbrüter von ihren Nestern vertrieben, sind deren Eier oder Küken ungeschützt und werden zur leichten Beute von Rabenvögeln.

In der Pflicht sind Hundehalter und die Personen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über die Hunde ausüben. Verstöße gegen die Satzung, die von der Ordnungspolizei überwacht wird, können mit Verwarn- und Bußgeldern geahndet werden.

Auch außerhalb der genannten Gebiete und Zeiten dürfen Hunde grundsätzlich nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Dies ist in der Hessischen „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden“ so geregelt. Danach haben zudem alle Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums ihrer Halter ein Halsband zu tragen, an dem oder auf dem Name, Anschrift und – wenn vorhanden – der Telefonanschluss ihrer Halter angegeben sind.

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