Schriftzug der Gemeinde

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Auskunftssperren im Melderegister

Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass jeder  Bürger die Möglichkeit hat, die Weitergabe von Meldedaten ohne Angabe von Gründen in folgenden Fällen zu widersprechen:

Auskünfte an Parteien, andere Träger von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen/Abstimmungen; Auskünfte über Ehe- und Altersjubiläen; Auskünfte gegenüber öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, der man nicht selbst, aber ein Familienmitglied angehört; Auskünfte über das Internet; Auskünfte an Adressbuchverlage.

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der oder dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Interessen erwachsen kann, kann eine auf zunächst zwei Jahre befristete erweiterte Auskunftssperre eingerichtet werden. Verlängerungsanträge sind möglich. Anträge für eine Auskunftssperre können schriftlich oder zur Niederschrift in den Bürgerbüros der Gemeinde gestellt werden.

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Zusatzinformation

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